Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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§ 27. 
Vorlegung der Vermessungs= und Einschätzungsergebnisse 
an die Beteiligten zur Anerkennung. 
Nachdem der Sachgcometer die gefundenen Klassenabschnitte aus den 
Coupons auf die hierzu angefertigte Karte (Vonitierungskarte) übertragen und 
nach erfolgter Berechnung derselben die Karte nebst dem Vermessungs-, Ein- 
schätzungs= und dem Besitzstandsregister bei dem Spezialkommissar eingereicht 
hat, sind von diesem die Ergebnisse der stattgefundenen Vermessung und Boden- 
einschätzung den Beteiligten durch Aushändigung der Bonitierungskarte und ab- 
schriftliche Mitteilung des Klassifikationsprotokolles, des Vermessungs-, Ein- 
schätzungs= und Besitzstandsregisters unter Einrämmung einer bestimmten nicht 
unter zehn Tage umfassenden ausschließenden Frist zur Prüfung der Ergebnisse 
der Vermessung und Einschätzung und zur Anbringung etwaiger Erinnerungen 
vorzulegen. 
Hierbei sind die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, daß die 
Prüfung der Richtigkeit der Bodeneinschätzung am sichersten durch Vergleichung 
der auf den einzelnen Grundstücksteilen vorhandenen Klassenabschnitte mit den 
aufgestellten Normalklassen erfolgen kann und ein jeder Beteiligte bei dieser 
Prüfung nicht nur die Einschätzung der ihm gehörigen Grundstücke, sondern 
auch die Einschätzung der Grundstücke der übrigen Beteiligten sorgfältig zu be- 
achten hat. 
Dafern sich die Beteiligten hierlber nicht geeinigt haben, wird der Spczial- 
kommissar eine geeignete Person unter denselben auswählen, bei welcher die Aus- 
legung der vorbezeichneten Literalien zur An= und Einsicht zu erfolgen hat. 
Diese ist von dem Spezialkommissar darauf hinzuweisen, daß sie die ihr 
eingehändigten Schriftstlicke den Beteiligten auf Anmelden vorzuzeigen, die dabei 
befindliche Karte aber vor Beschädigung jeder Art und insbesondere auch vor 
Beschmutzung zu sichern und nach Ablauf der gesetzten Frist sofort wieder an 
den Spezialkommissar abzuliefern hat. Werden Karten in beschädigtem und 
beschmutztem Zustande zurückgegeben, so sind sie erforderlichen Falles auf Kosten 
der Beteiligten vorbehältlich des Ersatzanspruches dieser von dem Urheber der 
Beschädigung oder Beschmutzung neu herzustellen. 
Neben der vorstehend geordneten Vorlegung steht es zwar jedem Be- 
teiligten frei, sich bei dem Spezialkommissar eine Kopie der Karte und Abschrift
	        
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