Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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der übrigen Schriftstücke auf seine Kosten zu erbitten, es hat aber die Gewährung 
der Bitte auf den Beginn und die Dauer der oben erwähnten von dem Spezial- 
kommissar zu bestimmenden ausschließenden Frist keinen Einfluß. 
8 28. 
Verfahren bei eingehenden Einwendungen gegen die Vermessung 
und Einschätzung. 
Gehen innerhalb der den Beteiligten zur Einbringung von Erinnerungen 
eingeräumten Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vermessung ein, so ist 
von dem Spezialkommissar eine nochmalige von dem Sachgeometer und dem 
Revisionsgeometer gemeinschaftlich vorzunehmende Nachprüfung der Vermessung 
anzuordnen, und es sind die Beteiligten dabei zuzuziehen. Bei den Ergebnissen 
dieser Nachprüfung hat es zu bewenden. 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Einschätzung sind von dem Spezial- 
kommissar nach Befinden an Ort und Stelle unter Zuziehung der Beteiligten zu 
erörtern und nach Befinden durch Bescheid zu erledigen. 
8 20. 
Weiteres Verfahren. 
Sobald die Vermessungs= und Einschätzungsergebnisse als feststehend anzu- 
sehen sind, ist von dem Spczialkommissar über 
1. die Feststellung der Reinertragscinheiten für die einzelnen Ortsboden- 
klassen und die Berechnung des Sollhabens der einzelnen Beteiligten, 
2. die Anlegung von neuen Wegen, Gräben usw. oder Abänderung und 
Verlegung bereits bestehender derartiger öffentlicher oder wirtschaft- 
licher Anlagen, 
3. die Planlage 
zu verhandeln, hierzu ein Termin an Ort und Stelle anzuberaumen, um in 
diesem eine Einigung der Beteiligten zu versuchen. Kommt dabei die Aenderung, 
Einziehung bestehender oder die Herstellung neuer öffentlicher Wege in Frage, 
so bedarf eine Vereinbarung hierüber der Genehmigung der Wegeaufsichts- 
behörde, und, wenn andere Gemeinden dabei beteiligt sind, der Vertreter derselben. 
Kommt eine Einigung nicht zu stande, so ist nach den Bestimmungen der 
§§ „:20—32 zu verfahren. 
01½
	        
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