Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Als wesentliche Wirtschaftsänderungen sind zu achten: 
a) wenn eine bisherige Ackerwirtschaft in eine Viehzüchterei umgewandelt 
werden müßte und umgekehrt, 
b) wenn ein Hauptzweig der Wirtschaft, der im überwiegenden Ver- 
hältnisse zu dem übrigen stand, ganz oder zum großen Deil aufgegeben 
werden müßte oder nur durch neue erhebliche wirtschaftliche 
Einrichtungen erhalten werden könnte, 
c) wenn ein Gespann haltender Ackerwirt solches künftig nicht mehr 
halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bebauen müßte 
oder umgekehrt. 
33. 
b) Vorlegung der Planlage an die Beteiligten. 
Nach Entwerfung der Planlage ist von dem Spezialkommissar ein Termin 
an Ort und Stelle anzuberaumen, um die Erklärung der Beteiligten über diese 
entgegenzunehmen. 
Mit der Vorladung zum Termine hat der Spezialkommissar jedem 
Beteiligten einen sein Besitztum umfassenden Auszug aus der Planberechnung 
zuzufertigen, aus welchem hervorgeht, wieviel Fläche und in welchen Grundstücks- 
gattungen und Bodenklassen und mit welchen Reinertragseinheiten dieser in die 
Zusammenlegung gegeben hat und wieviel Fläche, in welchen Gattungen und 
Bodenklassen, mit welchen Reinertragseinheiten und in welchen Plänen er aus 
der Zusammenlegung zurückerhalten soll. 
Vor dem Termin ist, wo dies nach dem Ermessen des Spezialkommissars 
zur Veranschaulichung der neuen Planlage zweckmäßig erscheint, diese vorläufig 
und summarisch und ohne Androhung von Rechtsnachteilen für die nicht erschienenen 
Beteiligten von dem Feldmesser an Ort und Stelle durch Einschlagen von Pfählen 
abzustecken und den Beteiligten zu erläutern. 
Diese Absteckung hat sich nur auf die Hauptgrenzen zu erstrecken. 
Der fragliche Termin hat nur den Zweck, die Erklärung der von dem 
Spezialkommissar hierbei zu verständigenden Beteiligten über die Lage und sonstige 
Beschaffenheit der einem jeden zugewiesenen Plänc entgegenzunehmen; etwaige 
Erinnerungen gegen die Richtigkeit des bei der Planberechnung angewendeten 
Rechnungswerks sowie der späteren endgültigen Vermessung dürfen noch bis vor 
Ablauf der zur Erklärung Über den Zusammenlegungsplan zu setzenden Frist 
vorgebracht werden. Auch hat der Speczialkommissar die Beteiligten hierbei
	        
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