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Fälligkeitstermine für die Geldentschädigungen.
Geldentschädigungen in den Fällen der §§ 24 und 26 des Gesetzes sind,
wenn eine Einigung der Beteiligten nicht stattgefunden hat, am Schlusse des-
jenigen Jahres fällig, in welchem der Zahlungspflichtige seine neue Planlage
nach § 37 zu übernehmen hat.
§#37.
Uebergabe der Pläne.
Vor Uebergabe der neuen Planlage ist von dem Spezialkommissar im
Falle des erforderlichen Umtausches verpachteter Grundstücke nach Maßgabe der
in § 39 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften zu verfahren, hierbei hat sich der
Speczialkommissar der Auseinandersetzung zwischen Verpachter und Pachter nach
den Vorschriften der §§ 35 ff. des Gesetzes zu unterziehen, wenn sich die Be-
teiligten nicht verständigen.
Die Uebergabe der Pläne an die neuen Eigentümer erfolgt, wenn sich
die Beteiligten über eine andere Fristbestimmung nicht einigen, nach eingebrachter
Ernte desjenigen Fruchtjahres, in welchem die Planlage entweder durch Verein-
barung oder Entscheidung endgültig festgestellt worden ist (vergl. jedoch § 39
des Gesetzes), und zwar spätestens in folgenden Terminen:
alle mit Halm= oder Hülsenfrüchten bestellte Aecker sind acht Tage
nach Abfuhr der Hauptfrucht,
alle mit Schnittklee, Luzerne usw. bestandene Aecker am 15. September,
alle mit Kartoffeln und Rüben bestellte Aecker nach dem durch das
örtliche Verhältnis bestimmten Ermessen des Spezialkommissars
zwischen dem 1. und 15. Oktober,
alle mit Kraut (Kopfkohl) bestandene Aecker am 1. November,
alle Brachfelder, Lehden, Anger, Weiden am 15. August
zu ülbergeben.
Demgemäß dürfen Stoppelfrüchte oder Futterkräuter (Gemenge, Stoppel-
rüben, Spargel) nach Aberntung der Hauptfrucht von den bisherigen Besitzern
auf dem Umtausche unterliegenden Grundstücken nicht mehr erbaut werden;
6. die Uebergabe der Wiesen findet nach eingebrachtem Grummct und
spätestens am 8. Oktober statt,
7. Obstbäume und Teiche sind nach dem Ermessen des Spezialkommissars,
jedoch spätestens am 31. Oktober zu übergeben,
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