Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8. umzutanschende Holzparzellen sind, wenn der Holzbestand an den 
neuen Besitzer mit übergeht, mit dem 1. November, wenn der Bestand 
nicht mit abgetreten wird, in der Regel am Schlusse des Jahres, 
in welchem die Uebernahme der übrigen Pläne stattfindet, zu 
übernehmen. 
In diesem Falle ist der Abtrieb des Holzes bis dahin zu 
bewirken. Ist der Abtrieb der Bestände wegen ihrer Größe oder 
aus sonstigen Gründen innerhalb dieses Zeitraumes nicht tunlich, 
so hat der Spezialkommissar den Zeitpunkt, zu welchem dic Uebergabe 
dieser Holzgrundstücke zu geschehen hat, unter Berücksichtigung der 
vorliegenden Verhältnisse festzustellen. 
In gleicher Weise hat der Spezialkommissar den Zeitpunkt der Uebergabe 
bei solchen Grundstücken festzustellen, welche wie Teiche, Steinbrüche usw. nur 
infolge Uebereinkuft der Beteiligten zur Zusammenlegung gelangen können. 
Rechtsmittel gegen diese Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 
Den kliünftigen Planbesitzern ist schon im Frühling desjenigen Jahres, 
in welchem die Uebernahme der Pläne stattfindet, sofern nur die letzteren 
zu dieser Zeit feststehen, gestattet, Klee in die mit Winterfrüchten bestandenen 
oder mit Sommerfrüchten zu bestellenden oder bestellten Aecker, aus welchen die 
neuen Pläne gebildet worden sind, einzusäen. 
Es bewendet bei dem Rechtsgrundsatze, nach welchem die Eigentimer der 
Plänc das diesen dem natürlichen Abfalle nach zufließende Feldwasser aufzunehmen 
haben, wenn zu dessen Ableitung nicht besondere Abzugsgräben angewiesen worden 
sind (§ 28 des Gesetzes). 
9 38. 
Einstweilige Anordnung. 
Wenn Einwendungen Beteiligter gegen die Planlage von dem Spezial- 
kommissar als unberücksichtlich zurückgewiesen worden sind, hiergegen aber Be- 
rufung eingewendet worden ist, so kam, wenn die Eimvendungen im Ver- 
hältnisse zum Ganzen nicht erheblich sind und das Gesamtinteresse der Beteiligten 
es erheischt, auch die Rechte dritter Personen nicht entgegenstehen (8 39 des 
Gesetzes), auf Antrag der nach der durch Reinertragseinheiten begründeten 
Stimmberechtigung zu berechnenden absoluten Mehrheit der Beteiligten die 
einstweilige Ausführung der Zusammenlegung durch Ueberweisung der Pläne an
	        
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