Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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die in der Planberechnung (§ 33) bezeichneten Empfänger nach eingeholter Ge- 
nehmigung der Generalkommission verfügt werden. 
Gegen eine solche einstweilige Anordnung findet Berufung nicht statt. 
8 49. 
Zufällige Wertgegenstände. 
Der Spezialkommissar hat wegen der Entschädigungsermittelung für 
ufällige Wertgegenstände (§ 27 des Gesetzes) erforderlich werdende Verhand- 
lungen zur geeigneten Zeit vorzunehmen. 
1. Zu den in § 27 unter u# ausgeführten Wertgegenständen gehört auch 
der in § 26 Abs. 5 oben gedachte einmalige und vorilbergehende Auf- 
wand für Verbesserung eines Grundstücks und Veränderung seiner 
Benutzungsart. 
2. Fülr Fälle nicht erschöpfter Ausnutzung der letten Düngung (627 unter b 
des Gesetzes) ist eine D 1 aufzustellen, 
wenn ein Einverständnis unter den Varteiligten über ein gegenseitiges 
Fallenlassen der Ansprüche oder ein Vergleich in Bausch und Bogen 
über den Wert nicht zu vermitteln sein sollte. 
Hierbei ist zu beachten, daß der Wert der Düngung sich nach der 
Masse und Güte des aufgewendeten Düngungsmaterials bestimmt. 
#u) Eine volle Düngung ist anzunehmen, weun die ortsilbliche Menge 
für den Hektar aufgewendet, die Düngung aber von dem bis- 
herigen Eigentümer noch nicht benutzt wurde. 
b) Die Hälfte des Betrags ist dann zu vergüten, wenn der Eigen- 
tümer des Grundstücks nach erfolgter Volldüngung eine Haupt- 
frucht (Raps, Korn, Weizen oder Hackfrucht) von dem Grundstück 
erntete. Kommen auf sogenannte Vor= oder Halbfrucht (Gemenge 
als Grünfutter usw.) und die Verwendung künstlicher Düngemittel 
in Frage, so ist die zu gewährende Entschädigung nach sachver- 
ständigem Ermessen entsprechend abzuändern. 
c) Sind von dem Grundstücke seit dessen letzter Düngung schon zwei 
Hauptfrichte gezogen worden, so findet eine Vergiltung für Düngung 
nicht mehr statt. 
3. Die Entschädigunggermittelung für andere Wertgegenstände der in § 27 
des Gesetzes unter c, d, e gedachten Art ist besonders, nach Befinden 
unter Zuziehung von Sachverständigen, zu bewirken. 
 
	        
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