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4. Unter die zufälligen Wertgegenstände ist auch der etwa bei Uebergabe
der Pläne von einzelnen Beteiligten schon gemachte, jedoch nur dem
neuen Planbesitzer zu gute kommende Aufwand für Bearbeitung, Be-
stellung und Samen auf das nächste Frühjahr zu rechnen. Diese
Arbeit sowie der Samenbedarf ist nach ortsüblichen von dem Spezial-
kommissar festzustellenden Lohnsätzen und nach den zur Saatzeit be-
stehenden Fruchtpreisen zu vergüten.
8 40.
Zeitpunkt für Leistung der Vergütung zufälliger Wertgegenstände.
Die für überlassenc zufällige Wertgegenstände zu gewährende Entschädigung
ist, wenn sich die Beteiligten nicht über einen anderen Fälligkeitstermin einigen,
mit dem Zeitpunkte zahlbar, zu welchem die Zahlungspflichtigen die betreffenden
neuen Pläne zu übernehmen haben. (§ 37.)
§ 41.
Endgültige Ausmessung und Versteinung der Pläne und Ausarbeitung
des Zusammenlegungsplanes.
Steht die Zeit der Planübernahme fest, so ist von dem Spezialkommissar
die endgilltige Ausmessung und Versteinung der einzelnen Pläne und der etwa
in ihnen enthaltenen ledigen oder solcher Pertinenzgrundstücke, auf welche der
§* 34 des Gesetzes Anwendung erleidet, sowie die Fertigung der erforderlichen
Rein= oder Plankarten anzuordnen. Hierauf findet die Nachprüfung der Plan-
lage durch den Revisionsgeometer (6 24) statt, und dann die Ausarbeitung des
Zusammenlegungsplaues, den der zugezogene Sachgeometer nach Anleitung des
in die Feldmesserinstruktion aufgenommenen Beispiels anzufertigen hat.
Den ausgearbeiteten Zusammenlegungsplan hat der Spezialkommissar
den Beteiligten unter Einräumung einer angemessenen Frist zum Vorbringen
von Erinnerungen gegen denselben oder gegen die endgültige Ausmessung in
Abschrift zuzufertigen.
Rechtzeitig vorgebrachte Erinnerungen, die sich aber nur
a) gegen die Richtigkeit des bei der Planberechnung angewendeten
Rechnungswerkes oder der Ausmessung,