Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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4. Unter die zufälligen Wertgegenstände ist auch der etwa bei Uebergabe 
der Pläne von einzelnen Beteiligten schon gemachte, jedoch nur dem 
neuen Planbesitzer zu gute kommende Aufwand für Bearbeitung, Be- 
stellung und Samen auf das nächste Frühjahr zu rechnen. Diese 
Arbeit sowie der Samenbedarf ist nach ortsüblichen von dem Spezial- 
kommissar festzustellenden Lohnsätzen und nach den zur Saatzeit be- 
stehenden Fruchtpreisen zu vergüten. 
8 40. 
Zeitpunkt für Leistung der Vergütung zufälliger Wertgegenstände. 
Die für überlassenc zufällige Wertgegenstände zu gewährende Entschädigung 
ist, wenn sich die Beteiligten nicht über einen anderen Fälligkeitstermin einigen, 
mit dem Zeitpunkte zahlbar, zu welchem die Zahlungspflichtigen die betreffenden 
neuen Pläne zu übernehmen haben. (§ 37.) 
§ 41. 
Endgültige Ausmessung und Versteinung der Pläne und Ausarbeitung 
des Zusammenlegungsplanes. 
Steht die Zeit der Planübernahme fest, so ist von dem Spezialkommissar 
die endgilltige Ausmessung und Versteinung der einzelnen Pläne und der etwa 
in ihnen enthaltenen ledigen oder solcher Pertinenzgrundstücke, auf welche der 
§* 34 des Gesetzes Anwendung erleidet, sowie die Fertigung der erforderlichen 
Rein= oder Plankarten anzuordnen. Hierauf findet die Nachprüfung der Plan- 
lage durch den Revisionsgeometer (6 24) statt, und dann die Ausarbeitung des 
Zusammenlegungsplaues, den der zugezogene Sachgeometer nach Anleitung des 
in die Feldmesserinstruktion aufgenommenen Beispiels anzufertigen hat. 
Den ausgearbeiteten Zusammenlegungsplan hat der Spezialkommissar 
den Beteiligten unter Einräumung einer angemessenen Frist zum Vorbringen 
von Erinnerungen gegen denselben oder gegen die endgültige Ausmessung in 
Abschrift zuzufertigen. 
Rechtzeitig vorgebrachte Erinnerungen, die sich aber nur 
a) gegen die Richtigkeit des bei der Planberechnung angewendeten 
Rechnungswerkes oder der Ausmessung,
	        
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