Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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b) gegen Annahmen und Bestimmungen, die entweder mit getroffenen 
aktenkundigen Vergleichen der Beteiligten oder mit rechtskräftigen 
Entscheidungen oder mit in Kraft getretenen angedrohten Rechts- 
nachteilen in Widerspruch stehen, 
richten können, sind durch Verständigung der Beteiligten oder durch Bescheid und, 
wenn sie gegen die Vermessung gerichtet sind, in der in § 24 bestimmten Weise 
zu erledigen. 
Nach Erledigung der Erinnerungen oder, wenn keine gestellt worden sind, 
sofort nach Ablauf der zum Vorbringen solcher gestellten Frist, ist der Zusammen- 
legungsplan nebst Akten und Karten an die Generalkommission zur Prilfung 
und Genehmigung abzugeben. 
§ 42. 
Feststellung der Grundsteuer. 
Ist die Genehmigung der Generalkommission erfolgt, so hat diese die 
Akten nebst Karten an das Katasteramt zur Feststellung der Grundsteuer, die 
auf Kosten des Staates erfolgt, abzugeben. 
§ 43. 
Abfassung und Prüfung des Rezesses und Erinnerungen dagegen. 
Sobald die Akten und Karten von dem Katasteramte an den Spezial- 
kommissar zurückgelangt sind, ist der Rezeß, in welchem der Zusammenlegungsplan 
den wesentlichsten Teil bildet, zu verabfassen. 
Der Rezeß soll eine deutliche vollständige Uebersicht derjenigen Ergebnisse 
der Zusammenlegung gewähren, deren Beurkundung für die formelle Ordnung. 
der dadurch begründeten neuen Rechtsverhältnisse erforderlich oder von fortdauerndem 
Interesse für die Beteiligten ist. 
Das Weitere hierüber ist in der Anweisung der Kommissare zu bestimmen. 
Der entworfene Rezeß ist der Generalkommission zur Prüfung vorzulegen 
und es sind die von dieser gestellten Erinnerungen zu erledigen; sodann ist der 
Entwurf nebst Karte bei dem zuständigen Grundbuchamte für die Beteiligten 
zur Einsichtnahme auszulegen, wenn diese sich nicht über einen anderen geeigneten 
Auslegungsort geeinigt haben. 
Zur Stellung von Erinnerungen gegen den Entwurf ist den Beteiligten 
eine mindestens vierwöchige Frist, welche von einem in der Zufertigung zu
	        
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