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Nachträglich binnen Jahresfrist zu ordnende Gegenstände.
Die Generalkommission hat auf Antrag Beteiligter die erste Ausführung
der in dem bestätigten Rezesse getroffenen Bestimmungen zu verfügen.
Auch kann sie, wenn innerhalb Jahresfrist nach Bestätigung des Rezesses
noch Irrungen unter den Beteiligten über die Herstellung von Wegen, Gräben,
Wasserläufen, Kosten usw. an sie gebracht werden, entweder den Spezialkommissar
oder eines ihrer Mitglieder, welches als Spczialkommissar zu fungieren haben
würde, mit deren Ermittelung und Entscheidung beauftragen.
Auf die hierdurch entstehenden Kosten finden die Bestimmungen in § 41
unter 3—6 des Gesetzes keine Anwendung.
8 46.
Aufbewahrung der Zusammenlegungsakten.
Nach dem endgültigen Abschlusse der Verhandlungen sind von der General=
kommission die in den einzelnen Zusammenlegungssachen ergangenen Akten usw.
an das Fürstliche Ministerium abzugeben.
§ 47.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Gesetzsammlung
in Kraft.
Die Ministerialverordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Zu-
sammenlegung von Grundstücken betreffend, vom 8. Oktober 1860, sowie alle
der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit
aufgehoben.
Gera, den 30. September 1909.
Färstlich Reuß= Pl. Ministerium.
v. Hiniber. 0.