Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Zusammenhange gebauten Ortschaft dürfen Gebäude nur dann errichtet werden, 
wenn 
1. das zu bebauende Grundstück an einem öffentlichen Fahrwege liegt 
oder mit einem solchen durch einen rechtlich dauernd gesicherten 
P, be Zugangsweg in Verbindung steht, und wenn 
der Bezirksausschuß Einwendungen nicht erhebt oder die von ihm 
etwa gestellten Bedingungen erfüllt oder durch Sicherheitsleistung 
gedeckt sind. 
Der Lirhbanuaschuh kann nur dann Einwendungen erheben oder Be- 
dingungen auferlegen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, 
daß durch den geplanten Bau feld-, wald-, sicherheits-, gesundheits-, sitten= oder 
feuerpolizeiliche Interessen gefährdet werden. Die Tatsachen sind anzuführen. 
83. 
Bauten aller Art, die in einer Entfernung bis zu 30 Meter von der 
nächsten Schiene einer mittelo Dampflokomotiven betriebenen Eisenbahn aus- 
geführt werden sollen, können aus feuerpolizeilichen Gründen untersagt werden. 
Bauten, die in einer Entfernung bis zu 100 Meter von einer bereits 
hergestellten oder in der Herstellung begriffenen Eisenbahn geplant werden, sind 
nur dann zu gestatten, wenn die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und die un- 
gestörte Benutzung der Signalvorrichtungen nicht becinträchtigt werden. Es ist 
deshalb das Baugesuch vor der Genehmigung dem Eisenbahnunternehmer zur 
Erklärung vorzulegen. 
Wird auf Grund des Absatz 1 ein Um-, Aus= oder Wiederaufbau eines 
bestehenden Gebäudes untersagt, oder muß im Falle des Absatz 2 infolge des 
von dem Eisenbahnunternehmer erhobenen Widerspruchs ein Neu-, Um-, Aus- 
oder Wiederaufbau eines Gebäundes unterbleiben oder ein an sich zur Bebanung 
geeigneter Grundstücksteil unbebant liegen gelassen werden, so ist der Besiper von 
dem Eisenbahnunternehmer nach Maßgabe der für die Eisenbahn geltenden Ent- 
eignungsbestimmungen zu entschädigen. 
auten, welche an Landstraßen errichtet werden, müssen eine Entfernung 
von mindestens 4 Meter von der Kante der Straßen und, wenn diese mit 
Seitengräben versehen sind, von der äußeren Kante der Gräben haben. 
oweit Landstraßen zugleich als Ortsstraßen dienen, wird, wie bei 
Bauten an Ortsstraßen überhaupt, wenn für das fragliche Gelände Bebauungs- 
pläne weder errichtet sind noch errichtet werden (§ 5), die Bauflucht für den
	        
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