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einzelnen Fall oder zugleich für längere Strecken nach Vernehmung der Straßen-
bauverwaltung und der beteiligten Gemeindebehörden durch die Baupolizeibehörde
festgesetzt. Diese Feststellung ist allen Beteiligten bekannt zu geben und unter-
liegt der Anfechtung im Beschwerdeverfahren.
84.
Durch Ortsgesetz kann, unbeschadet der heungen des § 16 Absatz 2
und 3, sowie des § 34 Absatz 1 vorgeschrieben werden,
1. wenn an einer Straße oder einem A— mehr als vier
Gebäude errichtet sind, eine weitere Bebauung nur dann zulässig
ist, wenn die Straße oder der Straßenteil den baupolizeilichen
oder ortsgesetzlichen Vorschriften gemäß für den öffentlichen Ver-
kehr und den Anban fertig hergestellt wird, oder daß
nur diejenigen Grundstücksteile bebaut werden dürfen, welche in
den Bereich eines ordnungsmäßig aufgestellten Bebauungsplanes
fallen und an einer darin vorgesehenen Straße liegen.
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II. Bebauungspläne und das Verfahren bei ihrer Kufstellung, Genehmigung
und Renderung.
§ 5.
Bebaunngspläne sollen von den Gemeinden in einer dem voraussicht-
lichen Bedürfnisse entsprechenden Weise überall da aufgestellt werden, wo eine
regere Bautätigkeit zu erwarten steht, oder wo es sich um den Wiederaufban
ganzer Ortsteile handelt, welche durch Feuer, Wasser oder andere Elementar-
gewalt zerstört sind.
Soweit eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann sie im
Falle dringenden Bedürfnisses zu deren Erfüllung durch die Gemeindeaufsichts-
behörde angehalten werden. Auch ist die letzterc berechtigt, an Stelle der Ge-
meindebehörden gegebenenfalls selbst das Erforderliche zu bewerkstelligen.
§ 6.
Bebauungspläne können sowohl für ganze, da nötig auch mehrere, Ge-
meindebczirke oder Teile solcher, als auch für einzelne Straßen und Straßen-
abschnitte aufgestellt werden, und zwar gleichviel, ob bebantes oder unbebantes
Gelände in Frage kommt.
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