Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Sie bestehen aus den erforderlichen Planzeichnungen und den über die 
Bebauung des Geländes zu erlassenden besonderen Banvorschriften und missen 
die Straßenfluchtlinien und gegebenenfalls die davon abweichenden Baufiucht- 
linien, sowie die Höhenlage der Straßen, ferner die von ihnen betroffenen Grund- 
stücke und Grundstücksteile unter Angabe ihrer Grenzen, Flurbuchnummern und 
Eigentümer genau bezeichnen. 
Außerdem sollen die Bebanungspläne Bestimmung treffen ilber 
#a) die Entwässerung des Plangebictes, sowie über die etwaige Be- 
richtigung von Wasserläufen und die Unter= und Ueberführungen 
von Straßen, 
b) die Vamveise, den Abstand der Gebäude von den Nachbargrenzen, 
die Gebäudehöhe, die Zulässigkeit gewerblicher Anlagen, sowie den 
Umfang der zulässigen Bebauung des Hinterlandes. 
87. 
Bei Aufstellung der Bebauungsplänc ist auf die Forderungen des Ver- 
kehrs, der Feuersicherheit und der öUffentlichen Gesundheit, auf die zweckentsprechende 
Wasserversorgung und Entwässerung, auf die Lage und Entwickelung des Ortes 
oder Ortsteiles und auf das den örtlichen Verhältnissen entsprechende Wohnungs- 
bedürfnis, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß Straßen und Plätze nicht ver- 
unstaltet werden. 
Insbe sondere ist das Augenmerk zu richten auf 
a) angemessene Größenverhältnisse der einzelnen Baublöcke; 
b) eine den Verkehrsbedürfnissen angepaßte verschiedene Bemessung 
der Straßenbreiten unter Berücksichtigung von Vorgärten für 
später voraussichtlich zu verbreiternde oder sogenannte Villen- 
straßen; 
J) Herbeiführung möglichst gleichmäßiger Straßensteigungen; 
4) miglichst sachgemäße Verteilung der Straßen mit offener und ge- 
schlossener Bauweise bei Einschränkung der Bau= und Wohn- 
dichtigkeit in Außenbezirken; 
e) eine nach der Verschiedenartigkeit deo Ortes und der Straßen sich 
richtende Bemessung der zulässigen Geschoßzahl, wobei in ländlichen 
Orten höchstens 3, in anderen höchstens 4, und nur unter besonderen 
Ausnahmeverhältnissen 5 Geschosse (mit Einschluß des Erdgeschosses 
und eines Wohnzwecken dienenden Dachgeschosses) zu gestatten sind;
	        
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