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s) Sicherstellung der erforderlichen Höfe und Gärten, wo nötig, durch
Festsetzung rilckwärtiger Baufluchtlinien und Abhängigmachung
der Bebauung des Hinterlandes von der Hof= und Gartengröße
und der Wahrung eines genügenden Lichteinfalles für die sämt-
lichen Fenster des Hintergebäudes.
Im übrigen bleibt es der Ausführungsverordnung und der ortsgesetzlichen
Regelung ülberlassen, Über das nach §§ 6 und 7 Erforderliche noch weiteres zu
bestimmen.
* 8.
Der den vorstehenden Erfordernissen entsprechende Bebauungsplan ist von
dem Gemeindevorstande mindestens vier Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort
und Zeit der Anolegung sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die
Bekanntmachung ist mindestens zweimal in einem in der Gemeinde gelesenen
Blatte zu veröffentlichen und den beteiligten Grundstücksbesitzern, soweit tunlich,
besonders zuzustellen.
Widersprüche gegen den Bebanungsplan sind, worauf in der Bekannt-
machung besonders hinzuweisen ist, bei deren Verlust innerhalb der Zeit der
Offenlegung des Planes bei dem Gemeindevorstande anzubringen.
Betrifft der Bebauungsplan nur einzelne Grundstücke, so genügt statt
seiner Auslegung und Bekanntmachung die Mitteilung an die beteiligten Grund-
stücksbesitzer unter Einräumung einer mindestens 14 tägigen Ausschlußfrist für
Widersprüche.
80.
Ueber die fristgemäß erhobenen Widersprüche entscheidet, wenn dieselben
nicht schon durch Verhandlung zwischen dem Gemeindevorstande und den Beschwerde-
führern zur Erledigung gekommen sind, die Baupolizeibehörde. Will der Ge-
meindevorstand den Widersprüchen ganz oder teilweise Rechnung tragen, so ist
zunächst den anderen Beteiligten zur Wahrung ihrer Rechte Keunntnis zu geben.
Die Entscheidungen der Baupolizeibehörde sind binnen einer Ausschlußfrist von
14 Tagen bei der vorgesetzten Behörde anfechtbar.
Die Baupolizeibehörde hat, sofern dies nicht bereits geschehen ist, behufs
Wahrung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen die sämtlichen be-
teiligten Behörden und öffentlichen Verwaltungen, insbesondere gegebenenfalls
auch die Vorstände angrenzender Gemeinden zu hören und die dabei für nötig
befundenen Aenderungen des Planes herbeizuführen.