Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Nach endgültiger Erledigung der erhobenen Widersprüche erfolgt die förm- 
liche Feststellung des Planes durch die Gemeindebehörden. 
*5 10. 
Der festgestellte Bebauungsplan ist der Gemeindeaufsichtsbehörde zur 
Genehmigung vorzulegen. Macht diese ihre Genehmigung von erheblicheren Ab- 
änderungen des Planes abhängig, so ist, wenn nicht das Einverständnis der 
Beteiligten zu diesen Aenderungen erzielt wird, mit dem Verfahren nach §§ 8 
und 9 von neuem zu beginnen. 
Der genehmigte Bebauungsplan ist von dem Gemeindevorstande anderweit 
bekannt zu machen und üffentlich auszulegen. Mit dieser Bekanntmachung gilt 
der Bebauungsplan als endgültig festgestellt. 
§ 11. 
Auch Privatpersonen sind berechtigt, für Gelände, hinsichtlich dessen ein 
Bebauungoplan nicht besteht, einen solchen aufzustellen und dem Gemeindevorstande 
zur weiteren Behandlung nach §§ 8 ff. vorzulegen. 
Die Ablehnung eines dahingehenden Antrags ist zulässig, wenn der Be- 
bauungoplan den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder mit öffentlichen 
Interessen in Widerspruch steht oder das Gelände, für welches der Plan auf- 
gestellt ist, sich nicht im Eigentume des Antragstellers befindet oder wenn der 
Gemeindevorstand selbst für das fragliche Gebiet einen Bebanungeplan aufstellen will. 
Wird der Antrag vom Gemeindevorstande abgewiesen oder länger als vier 
Wochen unerledigt gelassen, so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde. 
Gibt die letztere der Beschwerde statt oder wird der Bebauungsplan von 
dem Gemeindevorstande angenommen, so hat dieser das Weitere in Gemähheit 
§5 3 ff. zu veranlassen, zugleich aber auch die Bedingungen wegen der Herstellung 
und Unterhaltung, sowie der einstigen Uebernahme der fraglichen Straßzen und 
Plätze auf die Gemeinde festzusetzen. 
Im übrigen greifen auch hier die Vorschriften der §§ 6 bis 10 Platz. 
8 12. 
Ein nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 endgültig festgestellter Bebauungsplan 
ist für alle in seinen Bereich fallende Grundstücke maßgebend. Abgesehen von 
unwesentlichen Abweichungen, z. B. geringen Veränderungen der Höhenlagen oder
	        
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