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Nach endgültiger Erledigung der erhobenen Widersprüche erfolgt die förm-
liche Feststellung des Planes durch die Gemeindebehörden.
*5 10.
Der festgestellte Bebauungsplan ist der Gemeindeaufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Macht diese ihre Genehmigung von erheblicheren Ab-
änderungen des Planes abhängig, so ist, wenn nicht das Einverständnis der
Beteiligten zu diesen Aenderungen erzielt wird, mit dem Verfahren nach §§ 8
und 9 von neuem zu beginnen.
Der genehmigte Bebauungsplan ist von dem Gemeindevorstande anderweit
bekannt zu machen und üffentlich auszulegen. Mit dieser Bekanntmachung gilt
der Bebauungsplan als endgültig festgestellt.
§ 11.
Auch Privatpersonen sind berechtigt, für Gelände, hinsichtlich dessen ein
Bebauungoplan nicht besteht, einen solchen aufzustellen und dem Gemeindevorstande
zur weiteren Behandlung nach §§ 8 ff. vorzulegen.
Die Ablehnung eines dahingehenden Antrags ist zulässig, wenn der Be-
bauungoplan den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder mit öffentlichen
Interessen in Widerspruch steht oder das Gelände, für welches der Plan auf-
gestellt ist, sich nicht im Eigentume des Antragstellers befindet oder wenn der
Gemeindevorstand selbst für das fragliche Gebiet einen Bebanungeplan aufstellen will.
Wird der Antrag vom Gemeindevorstande abgewiesen oder länger als vier
Wochen unerledigt gelassen, so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde.
Gibt die letztere der Beschwerde statt oder wird der Bebauungsplan von
dem Gemeindevorstande angenommen, so hat dieser das Weitere in Gemähheit
§5 3 ff. zu veranlassen, zugleich aber auch die Bedingungen wegen der Herstellung
und Unterhaltung, sowie der einstigen Uebernahme der fraglichen Straßzen und
Plätze auf die Gemeinde festzusetzen.
Im übrigen greifen auch hier die Vorschriften der §§ 6 bis 10 Platz.
8 12.
Ein nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 endgültig festgestellter Bebauungsplan
ist für alle in seinen Bereich fallende Grundstücke maßgebend. Abgesehen von
unwesentlichen Abweichungen, z. B. geringen Veränderungen der Höhenlagen oder