Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Fluchtlinien, Verbrechung von Straßenecken und dergleichen, bedarf es zu einer 
Ergänzung, Abänderung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes des gleichen 
Verfahrens wie zu seiner Feststellung. 
Eine Aenderung oder Aufhebung festgestellter Fluchtlinien soll jedoch nur 
wegen gewichtiger öffentlicher Interessen oder bei Aussichtslosigkeit einer Durch- 
führung des Planes in größerer Ausdehnung vorgenommen werden, wobei die 
etwa schon ausgeführten Bauten nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. 
Wird die Ausführung einer plammäßig festgestellten Straße aufgegeben 
oder nach Höhe, Breite oder Richtung abweichend vom Planc vollzogen, so ist 
die hierdurch verursachte Wertsminderung der vor der Offeulegung (§ 8) der 
Planänderung im Vertrauen auf die Durchführung des alten Planes errichteten 
oder in Angriff genommenen Gebäude den Eigentümern zu ersetzen; im übrigen 
gibt eine Planänderung den durch sie Betroffenen keinerlei Anspruch auf Ent- 
schädigung. 
§ 13. 
Wenun ein Eisenbahn= oder sonstiges Unternehmen, für das die Enteignungs= 
befugnis erteilt worden ist, sich auf Grundstücksflächen erstreckt, für welche ein 
Bebauungoplan ausfgestellt ist, so scheiden diese auf Verlungen des Enteignungs- 
berechtigten unbeschadet seiner Verpflichtung zur Herstellung der im öffentlichen 
Interesse erforderlichen Verkehrs= und Entwässerungsanlagen und sonstigen 
Straßeneinbauten ohne weiteres aus dem Bebauungoplane aus. 
Es können jedoch diejenigen Grundstückseigentümer, welche durch ein solches 
Ausscheiden einen Verlust oder eine Schmälerung der ihnen durch den Bebauungs= 
plan gesicherten Rechte oder eine Mehrbelastung erleiden, von dem Enteignungs- 
berechtigten in dem für das betreffende Unternehmen eingeleiteten Enteignungs- 
verfahren Schadloshaltung beanspruchen. 
III. Wirkungen der bauungpliet und die durch se bedingten Entschädigungen. 
Der festgestellte #csungsnian. 1 für alle über die Erdoberfläche empor- 
ragenden Bauten maßgebend. Ein Zurückrücken hinter die festgesetzte Straßen- 
fluchtlinie oder, soweit eine von dieser abweichende Baufluchtlinie besteht, hinter 
die letztere, ist nur mit Genehmigung der Baupolizeibehörde zulässig. 
15. 
Auf den nach dem festgestellten Bebauungsplane in öffentliche Verkehrs- 
räume fallenden Flächen dürfen Neu-, Um-, Aus= oder Wiederaufbauten nicht aus-
	        
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