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geführt werden, abgesehen von den nach den baupolizeilichen Vorschriften zu-
lässigen vorspringenden Gebändeteilen (Erker, Balkone, Risalite usw.), den auf
Straßen und Plätzen allgemein zugelassenen baulichen Anlagen (z. V. Trink-
hallen, Denkmäler, Anschlagsäulen), sowie endlich den von der Baupolizeibehörde
gestatteten einstweiligen Bauten.
Vor erfolgier Abtretung des Geländes zu Straßenzwecken ist auch eine
den Bedürfnissen entsprechende Einfriedigung (zu vergleichen aber § 36), sowie
jede andere als bauliche, wenn an sich statthafte, Benutzung desselben zulässig,
auch wenn sie eine Werterhöhung der Grundstücksfläche zur Folge hat. «
Für den Fall der späteren Abtretung des Geländes zu Straßenzwecken
wird eine Entschädigung für die Beseitigung einstweiliger Bauten überhaupt nicht
und für werterhöhende Kulturveränderungen nur insoweit gewährt, als sie vor
Stellung des Antrages der Gemeinde auf Abtretung vorgenommen worden sind.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für das zwischen
Straßen- und Baufluchtlinie gelegene Land (Vorgärten). Durch Ortsgeset oder
Polizeiverordnung kann vorgeschrieben werden, daß dieses Land, sobald das zu
ihm gehörige Grundstück bebaut wird, mit einer angemessenen Einfriedigung zu
versehen und als Gartenland oder in einer sonstigen sachgemäßen Weise einzu-
richten und zu unterhalten ist.
8 16.
Die in den §§ 14 und 15 dem festgestellten Bebauungsplane zugeschriebenen
Wirkungen können von der Baupolizeibehörde schon geltend gemacht werden,
sobald der Plau in Gemäßheit § 8 zur öffentlichen Auslegung gekommen ist.
Auch kann da, wo die in Aussicht genommene Aufstellung oder Aenderung
eines Bebauungsplanes voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird,
von der Baupolizeibehörde die Bausperre lber das Plangebiet verhängt werden.
In diesem Falle sind während der auf die öffentliche Bekanntmachung
der Bausperre folgenden zwei Jahre — sofern nicht schon vorher die endgültige
Feststellung des Bebauungsplanes erfolgt sein sollte — nur solche Neu-, Ume,
Aus= oder Wiederaufbanten im Sperrgebiete zulässig, durch welche die Durch-
führung der neuen Planungen nicht erschwert wird.
§5 17.
Wer auf einem von einem Bebauungeplane betroffenen Grundstücke einen
Neu-, Um-, Aus= oder Wiederaufbau eines Gebäudes ausfilhren will, hat auf
die Länge des Baublockes die in einen öffentlichen Verkehrsraum fallenden Teile