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seines Grundstücks, gegebenenfalls nach Niederlegung der darauf errichteten Ge-
bäude, lasten= und hypothekenfrei an die Gemeinde abzutreten. Die etwa weiter-
gehende Verpflichtung nach § 34 sowie der etwaige Erstattungsanspruch nach § 43
wird hierdurch nicht berührt.
Eine Entschädigung wegen Abtretung des Grundeigentums kann in diesem
Falle der Grundstücksbesitzer nur dann verlangen,
1. wenn das Land bei Straßen mit doppelseitiger Bebamung in einer
Breite von mehr als 24 Metern, bei Straßzen mit einseitiger
Bebaunng, sowie bei Plätzen in einer Breite von mehr als 12 Metern,
von der Straßenflucht an gerechnet, abzutreten ist, und zwar nur
für den diese Breite übersteigenden Teil;
wenn die Straßen= oder Baufluchtlinie vorhandene Gebände trifft
und das Grundstlick bis zur neuen Baufluchtlinie von Gebänden
freigelegt ist, und zwar nur für den bisher bebauten Grund-
stücksteil.
Bei der Verechnung der Entschädigung nach Ziffer 2 ist der Wert des
Gebäudes nicht zu berücksichtigen und der Mehrwert in Gegenrechnung zu stellen,
den das Grundstück infolge der neuen Straßenflucht erhält. Das etwaige NRäück-
griffsrecht der Gemeinde gegen Dritte (zu vergleichen §§ 43 und 45) bleibt un-
berührt.
Eine Entschädigung gemäß Ziffer 2 ist auch dann zu gewähren, wenn
vor endgültiger Feststellung des Bebanungsplanes im Falle des § 16 die vor-
zeitige Freilegung des Grundstücks von Gebänden erfolgt, jedoch nur insoweit,
als der früher bebaute und dann freigelegte Grundstücksteil auf Grund der end-
gültigen Feststellung des Plaues in den öffentlichen Verkehrsraum fällt.
Wegen einer bloßen Beschränkung des Grundeigentums wird eine Ent-
schädigung in den Fällen der Ziffer 2 insoweit gewährt, als das zwischen
Straßen= und Baufluchtlinie liegende, bisher bebaute Land nicht wieder bebaut
werden darf.
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8 18.
Wenn ein an einer bestehenden, dem öffentlichen Verkehre und dem Auban
dienenden Straße gelegenes, bebautes oder zeither zur Bebauung geeignetes
Grundstück von neuen Fluchtlinien so betroffen wird, daß es entweder ganz in
den geplanien öffentlichen Verkehrsraum fätllt oder nach den geltenden baupolizei-
lichen Vorschriften zur Bebauung sich nicht mehr eignet, so kann der Eigentümer,
gegebenenfalls nach Niederlegung der Gebäude, die Uebernahme des Grundstilcks
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