Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Dabei sind für die einzeln oder ihrem Gesamtflächeninhalte nach zur 
Bebauung geeigneten Grundstücke wieder ein oder mehrere Bauplätze, soweit 
tunlichst in gleicher Lage und in demselben Baublocke, zu gewähren. 
Bebaute Grundstücke sind in der Regel, vorbehaltlich der erforderlichen 
Grenzberichtigungen, dem bisherigen Eigentümer zuzuteilen. 
Die Gemeinde erhält an Stelle der von ihr eingeworfenen öffentlichen 
Wege wieder öffentlichen Verkehrsraum. 
4. Grundstücke, deren Flächeninhalt zu einer Baustelle nicht ausreicht, 
sind, wenn sie nicht mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers zu be- 
bauungofähigen Grundstücken zusammengelegt werden können, auch keine freiwillige 
Einigung der Beteiligten erzielt wird, gegen Entschädigung an die Gemeinde 
abzutreten, welche sic gegen Rückerstattung der Abtretungssumme unter die übrigen 
Eigentümer verteilt. 
5. Bei den Wertsermittelungen sollen alle den Wert der Grundstücke. 
bceinflussenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. 
Unter den hierbei zuäuziehenden Sachverständigen soll sich mindestens ein von 
den beteiligten Grundstücksbesitzern vorzuschlagender befinden. 
Nicht zu vermeidende Wertsunterschiede zwischen dem in die Masse ein- 
gebrachten und dem aus derselben erhaltenen Gelände können durch Auferlegung 
beziehungsweise Zuerkennung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden. 
* 25. 
Ueber den Umlegungoplan ist zunächst von der Baupolizeibehörde mit den 
Beteiligten zu verhandeln. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welchen an 
Grundstücken des Umlegungsgeländes eine Grunddienstbarkeit zusteht. 
Kommt hierbei eine Einigung zustande, so kann der Plan ohne weiteres 
und ohne daß es noch des Nachweiseo eines öffentlichen Interesses bedarf, ge- 
nehmigt werden. 
Kommt es zu keiner Einigung unter den sämtlichen Beteiligten, so ist der 
Umlegungsplan zunächst der Gemeindeaufsichtsbehörde zur vorläufigen Kenntnis- 
nahme und Prüfung vorzulegen. Nach Erledigung der hierbei gezogenen Er- 
innerungen ist nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 weiter zu verfahren, nur daß an 
die Stelle der im § 10 genannten Gemeindeaufsichtsbehörde das Ministerium, 
Abteilung für das Innere, tritt.
	        
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