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Ablauf dieser Frist kann zur Enteignung derjenigen Grundstücke oder Grund-
stücksflächen geschritten werden, deren planmäßige Bebauung bis dahin noch
nicht erfolgt ist.
8 30.
Die Baupolizeibehörde hat das Grundbuchamt um diejenigen Eintragungen
in das Grundbuch zu ersuchen, die auf Grund der Feststellung des Umlegungs-
planes (§ 26) oder auf Grund einer nach Maßgabe der §§ 27 ff. erfolgten
Enteignung erforderlich werden.
Derartige Eigentumsveränderungen sind von allen Gebühren und Ab-
gaben befreit.
W 31.
Wenn die auf Grund eines Umlegungs= oder Enteignungsplanes abzu-
tretenden Grundstücke vor der Enteignung mit Wohnhäusern bebaut oder solchen
bebauten Grundstücken gleichzuachten waren, und im ersteren Falle von der
Vors#hrift des § 24, Ziffer 3, Absatz 3 kein Gebrauch gemacht werden konnte,
so hat die Gemeinde den Eigentümern auf Verlangen tunlichst Gelegenheit zur
Erwerbung einer anderen in der Nähe gelegenen Baustelle gegen angemessenen
Preis zu geben.
Desgleichen hat die Gemeinde dafür zu sorgen, daß die Bewohner eincs
von der Umlegung oder Enteignung betroffenen Hauses anderweit ein geeignetes
Unterkommen finden.
V. Beschaffung, Herstellung und Anterhaltung der öffentlichen Versiehrsrãume
und Erstattungsansprüche wegen der dadurch erwachsenden Kosten.
8 32.
Mit der endgültigen Feststellung des Bebanungsplanes erhält die Gemeinde
das Recht, die Abtretung der nach demselben zur Anlegung oder Ervweiterung
öffentlicher Verkehrsräume erforderlichen Grundflächen zu jedem ihr geeignet
erscheinenden Zeitpunkte, selbst wenn die Ausführung des Planes noch nicht in
Angriff genommen werden sollte, von den einzelnen Grundstücksbesitzern gegen
Entschädigung zu verlangen.
Soweit es sich hierbei jedoch um die Enteignung von bebautem Grund
und Boden handelt, ist die besondere Genehmigung des Ministeriums, Abteilung
für das Innere, nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1856, die