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Enteignung für baupolizeiliche Zwecke betreffend (Gesetzs. Bd. XI S. 117), in der
Fassung des Nachtrages vom 24. März 1893 (Gesetzs. Bd. XXI S. 202) einzuholen.
8 33.
Zur Enteignung der zu öffentlichen Verkehrsräumen nach einem festgestellten
Bebauungsplane erforderlichen Flächen sowie zur Herstellung der durch die letzteren
gebildeten Straßen und Plätze können die Gemeinden, sofern das öffentliche
Interesse dies erfordert, im Aufsichtswege angehalten werden.
Im übrigen sind die Gemeinden zur Ausführung der vorbezeichneten
Maßnahmen nur dann verpflichtet,
1. soweit es sich um die Herstellung eines Platzes handelt,
wenn die gesamte Platzfläche beschafft und wenigstens ein Drittel
des Platzumfanges bebant ist, auch die denselben etwa umgebenden
Straßen fertiggestellt sind; im übrigen
. wenn an einer Straße, von Kreuzung zu Kreuzung gerechnet,
mindestens vier Gebäude errichtet sind oder ein Drittel des an
die Straße anliegenden Grundraumes bebaut ist,
. wenn ein an die Straße Anbauender, sofern er das nach Maß-
gabe des § 34 von ihm zu erwerbende und freizulegende Gelände
nicht zu beschaffen vermag, zur Erstattung der durch die Ent-
eignung und Freilegung dieses Geländes sowie durch die Herstellung
der Straße nach z5 34 bis 39 erwachsenden Kosten sich verpflichtet,
beziehungsweise dieserhalb Sicherheit leistet.
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§5 34.
Innerhalb des Bereiches eines Bebauungsplanes ist die Errichtung von
Gebäuden regelmäßig nur an hergestellten Straßen oder Plätzen gestattet.
Wer an einem der vorstehenden Vorschrift nicht entsprechenden Verkehrs-
raume ein Gebände errichten will, hat
a) entlang seines Grundstückes, also bei Eckbaustellen zu beiden Seiten,
b) darüber hinaus von einer Siraßenkreuzung bis zur anderen ein-
schließlich dieser, und erforderlichenfalls außerdem nach der einen
Seite des Baugrundstückes, bis zum Anschlusse an eine dem öffent-
lichen Verkehr bereits dienende Straße,
die nach dem festgestellten Bebanungsplane für den öffentlichen Verkehrsraum
erforderlichen Flächen, und zwar bei doppelseitig zu bebauenden Straßen bis zu