51
24 Metern, bei einseitig zu bebauenden Straßen und Plätzen bis zu 12 Metern
Breite, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 und etwaiger späterer Ersatz-
ansprüche nach § 43, auf eigene Kosten zu beschaffen, freizulegen und kosten-,
pfand= und lastenfrei an die Gemeinde unentgeltlich abzutreten, sowic wegen der
durch ordnungsmäßige Herstellung der genannten Straßen= oder Platzfläche er-
wachsenden Kosten Sicherheit zu leisten.
Besitzt die Gemeinde selbst das Land, welches von dem Anbauenden
nach der vorstehenden Bestimmung an sich zu beschaffen ist, so ist dieses Land,
soweit es bisher nicht zu öffentlichen Verkehrszwecken gedient hat, der Gemeinde
zu vergüten.
9 35.
Die in § 34 erwähnte Verpflichtung des Anbauenden erstreckt sich bei
Veränderung bestehender Fluchtlinien nicht auf die Enverbung und Freilegung
derjenigen Grundflächen, auf welchen Gebände errichtet sind.
Die Vorschrift des § 17 bleibt hierdurch unberührt.
8 36.
Durch Ortsgesen kann bestimmt werden, daß und inwieweit die Ver-
pflichtungen aus §§ 31, 10 und 43 auch diejenigen treffen sollen, welche ihr an
einen öffentlichen Verkehrsraum angrenzendes Grundstück mit einer dauernden
Einfriedigung versehen.
Auf Einfriedigungen, welche lediglich zur Erfüllung polizeilicher Vor-
schriften dienen, sind diese Bestimmungen nicht amvendbar.
§ 37.
Die Herstellung der Straßen, Plätze, Brücken, Schleusen, öffentlichen
Brunnen, Wasserleitungen usw. erfolgt, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen Dritte
nach Maßgabe der §§ 43 und 45, regelmäßig durch die Gemeinde selbst auf
eigene Kosten oder für Nechnung dazu verpflichteter oder bereiter Dritter.
Im letzteren Falle wird demjenigen, für dessen Rechnung der Bau erfolgt,
vor dessen Inangriffnahme ein Anschlag über den Bauaufwand zur Prüfung
mitgeteilt, dafern nicht feste Einheitspreise nach Ortsgesetz G6 44) zur Berechnung
kommen. Auch wird mit dem Baue nicht eher begonnen, als bis die zu be-
zahlende Summe nach Wahl des Gemeindevorstandes durch Leistung von Sicher-
heit oder Vorschuß, und zwar gegebenenfalls auch wegen der in § 41 erwähnten
Straßenunterhaltungskosten, gedeckt ist. Sobald die vorstehenden Verpflichtungen
14