Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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3. für ausreichendes und gutes Trink= und Wirtschaftswasser, sowie 
fülr eine den polizeilichen Anforderungen entsprechende Beseitigung 
der Tag= und Abfallwässer gesorgt, dagegen auf eine öffentliche 
Beleuchtung der Zugänge zum Baugrundstücke Verzicht geleistet 
und auf Erfordern die Verpflichtung zur Beleuchtung der Zugänge 
ülbernommen hat. 
Von dieser Befugnis soll in der Regel nur bei Bauten zu vorübergehenden 
Zwecken, bei Landhäusern oder gewerblichen Anlagen Gebrauch gemacht werden. 
* 41. 
Die von der Gemeinde auf eigene Rechnung hergestellten Straßen sind 
alsbald von ihr zu unterhalten. 
Die Unterhaltung der von der Gemeinde für Rechnung eines Dritten 
oder von diesem selbst ausgeführten Straßen liegt bis zu deren Uebernahme 
durch die Gemeinde dem Dritten ob. 
Dieser ist zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, sobald an der Straße 
wenigstens ein Gebäude errichtet ist; er kann sich dieser Verpflichtung durch 
Sperrung der Straße nicht entziehen. Die Verpflichtung erstreckt sich zugleich 
auf die etwaigen Anschlußstraßen (§ 34h). 
Im Falle fortschreitender Bebauung geht die Pflicht der Straßenunter= 
haltung bis zum Zeitpunkte der Uebernahme durch die Gemeinde auf die An- 
bauenden nach dem in § 43 Absatz 3 bestimmten Verhältnisse über. 
8 42. 
Die Gemeinde ist zur Uebernahme der Unterhaltung einer nicht von ihr 
auf eigene Kosten hergestellten Straße verpflichtet, wenn diese vollständig plan- 
und banordnungsmäßig ausgeführt und — beide Straßenseiten zusammen- 
gerechnet — mindestens zu einem Dritteile bebant ist. 
Im Falle der Herstellung der Straße durch einen Dritten hat außerdem 
der Uebernahme einc behördliche Prüfung der Straßen= und Schleusenanlagen 
vorauszugehen, welche in der Regel binnen zwei Monaten nach dem Antrage auf 
Uebernahme durch Ortsbesichtigung und unter Zuziehung von Sachverständigen 
vorzunehmen ist und nicht eher als abgeschlossen zu gelten hat, als bis sämtliche 
vorgefundene Mängel beseitigt sind. 
In diesem Falle haftet der Erbauer der Straße auch noch nach deren 
Uebernahme ein Jahr lang für gute Herstellung der Aulagen.
	        
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