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3. für ausreichendes und gutes Trink= und Wirtschaftswasser, sowie
fülr eine den polizeilichen Anforderungen entsprechende Beseitigung
der Tag= und Abfallwässer gesorgt, dagegen auf eine öffentliche
Beleuchtung der Zugänge zum Baugrundstücke Verzicht geleistet
und auf Erfordern die Verpflichtung zur Beleuchtung der Zugänge
ülbernommen hat.
Von dieser Befugnis soll in der Regel nur bei Bauten zu vorübergehenden
Zwecken, bei Landhäusern oder gewerblichen Anlagen Gebrauch gemacht werden.
* 41.
Die von der Gemeinde auf eigene Rechnung hergestellten Straßen sind
alsbald von ihr zu unterhalten.
Die Unterhaltung der von der Gemeinde für Rechnung eines Dritten
oder von diesem selbst ausgeführten Straßen liegt bis zu deren Uebernahme
durch die Gemeinde dem Dritten ob.
Dieser ist zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, sobald an der Straße
wenigstens ein Gebäude errichtet ist; er kann sich dieser Verpflichtung durch
Sperrung der Straße nicht entziehen. Die Verpflichtung erstreckt sich zugleich
auf die etwaigen Anschlußstraßen (§ 34h).
Im Falle fortschreitender Bebauung geht die Pflicht der Straßenunter=
haltung bis zum Zeitpunkte der Uebernahme durch die Gemeinde auf die An-
bauenden nach dem in § 43 Absatz 3 bestimmten Verhältnisse über.
8 42.
Die Gemeinde ist zur Uebernahme der Unterhaltung einer nicht von ihr
auf eigene Kosten hergestellten Straße verpflichtet, wenn diese vollständig plan-
und banordnungsmäßig ausgeführt und — beide Straßenseiten zusammen-
gerechnet — mindestens zu einem Dritteile bebant ist.
Im Falle der Herstellung der Straße durch einen Dritten hat außerdem
der Uebernahme einc behördliche Prüfung der Straßen= und Schleusenanlagen
vorauszugehen, welche in der Regel binnen zwei Monaten nach dem Antrage auf
Uebernahme durch Ortsbesichtigung und unter Zuziehung von Sachverständigen
vorzunehmen ist und nicht eher als abgeschlossen zu gelten hat, als bis sämtliche
vorgefundene Mängel beseitigt sind.
In diesem Falle haftet der Erbauer der Straße auch noch nach deren
Uebernahme ein Jahr lang für gute Herstellung der Aulagen.