54
§ 13.
Wer an einer Straße, die bereits ordnungsmäßig hergestellt oder für
deren ordnungsmäßige Herstellung Sicherheit in Gemäßheit der §§ 34 oder 40
geleistet ist, ein Gebäude errichten will, ist verpflichtet, vor Erteilung der Bau-
erlaubnis denjenigen, welche dies Straßenland beschafft oder die Straße hergestellt
oder Sicherheit geleistet haben, den durch die Beschaffung und Herstellung der
Straße, einschließlich des Fußweges, der Schleusen, der sonstigen Einbauten und
der zugehörigen Brücken erwachsenen Aufwand anteilig zu erstatten oder sie wegen
der gestellten Sicherheit entsprechend zu entlasten.
Die gleiche Verpflichtung besteht für diejenigen, welche
1. ein bereits vorhandenes Gebäude mit solchen Verbesserungen (Außen-
seiten, Fensteröffnungen, Ausgängen, Schleusenanlagen und der-
gleichen) versehen wollen, die erst durch Anlegung der neuen Straße
möglich beziehungsweise zulässig geworden sind,
infolge von Veränderungen an öffentlichen Verkehrsräumen ihr
Grundstück vorteilhafter benutzen oder sonst besser verwerten
können und von diesem Vorteil durch bauliche Maßnahmen Ge-
brauch machen.
Bei Berechnung des von den Auliegern zu erstattenden Betrages sind die
Kosten der Herstellung der gesamten Straßenanlagc, einschließlich der anteiligen
Straßenkreuzungen, zusammenzurechnen und auf die anliegenden Grundstücke nach
Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zu verteilen. Dabei
dürfen den Anliegern bei doppelseitig bebanbaren Straßen nur die Kosten von
nicht mehr als der Hälfte, und auch in diesem Falle, sowie bei einseitig bebau-
baren Straßen und Plätzen nur bis zu höchstens 12 Metern der Straßenbreite
zur Last gelegt werden.
Die Verpflichtung zur Erstattung des Wertes des Strasenlandes erstreckt
sich auf die dem Grundstücke vorliegende Fläche des Verkehrsraumes und beie
zweiseitig bebaubaren Straßen auf die Hälfte dieser Fläche. Für die Werts-
berechnung ist der vom Erbauer gezahlte Preis und, falls er Flächen seines
eigenen Besitztumes hergegeben hat, der Preis mahßgebend, den das Land zur
Zeit der Abtretung an die Gemeinde besaß. Im Streitfalle wird der Preis
gemäß § 47 festgestellt.
Auf Verlangen ist den Beitragspflichtigen über die Zusammensetzung und
Berechnung der von ihnen geforderten Leistungen seitens des Forderungsberechtigten
Rechnung zu legen.
1#.