Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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§ 13. 
Wer an einer Straße, die bereits ordnungsmäßig hergestellt oder für 
deren ordnungsmäßige Herstellung Sicherheit in Gemäßheit der §§ 34 oder 40 
geleistet ist, ein Gebäude errichten will, ist verpflichtet, vor Erteilung der Bau- 
erlaubnis denjenigen, welche dies Straßenland beschafft oder die Straße hergestellt 
oder Sicherheit geleistet haben, den durch die Beschaffung und Herstellung der 
Straße, einschließlich des Fußweges, der Schleusen, der sonstigen Einbauten und 
der zugehörigen Brücken erwachsenen Aufwand anteilig zu erstatten oder sie wegen 
der gestellten Sicherheit entsprechend zu entlasten. 
Die gleiche Verpflichtung besteht für diejenigen, welche 
1. ein bereits vorhandenes Gebäude mit solchen Verbesserungen (Außen- 
seiten, Fensteröffnungen, Ausgängen, Schleusenanlagen und der- 
gleichen) versehen wollen, die erst durch Anlegung der neuen Straße 
möglich beziehungsweise zulässig geworden sind, 
infolge von Veränderungen an öffentlichen Verkehrsräumen ihr 
Grundstück vorteilhafter benutzen oder sonst besser verwerten 
können und von diesem Vorteil durch bauliche Maßnahmen Ge- 
brauch machen. 
Bei Berechnung des von den Auliegern zu erstattenden Betrages sind die 
Kosten der Herstellung der gesamten Straßenanlagc, einschließlich der anteiligen 
Straßenkreuzungen, zusammenzurechnen und auf die anliegenden Grundstücke nach 
Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zu verteilen. Dabei 
dürfen den Anliegern bei doppelseitig bebanbaren Straßen nur die Kosten von 
nicht mehr als der Hälfte, und auch in diesem Falle, sowie bei einseitig bebau- 
baren Straßen und Plätzen nur bis zu höchstens 12 Metern der Straßenbreite 
zur Last gelegt werden. 
Die Verpflichtung zur Erstattung des Wertes des Strasenlandes erstreckt 
sich auf die dem Grundstücke vorliegende Fläche des Verkehrsraumes und beie 
zweiseitig bebaubaren Straßen auf die Hälfte dieser Fläche. Für die Werts- 
berechnung ist der vom Erbauer gezahlte Preis und, falls er Flächen seines 
eigenen Besitztumes hergegeben hat, der Preis mahßgebend, den das Land zur 
Zeit der Abtretung an die Gemeinde besaß. Im Streitfalle wird der Preis 
gemäß § 47 festgestellt. 
Auf Verlangen ist den Beitragspflichtigen über die Zusammensetzung und 
Berechnung der von ihnen geforderten Leistungen seitens des Forderungsberechtigten 
Rechnung zu legen. 
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