Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 4. 
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, 
1. daß die von den Anliegern nach § 43 zu erstattenden Herstellungs- 
kosten nicht nach dem wirklichen Aufwande, sondern nach festen 
Einheitspreisen berechnet werden, und daß hierbei, soweit es sich 
um die Kosten der Entwässerung, Beleuchtung und der Wasser- 
leitungen handelt, die Berechnung unter Berücksichtigung des gesamten 
Schleusen= bezw. Leitungsuetzes erfolgt, 
. daß die Verteilung der Herstellungskosten nicht nach Verhältnis 
der Länge des Grundstücks, sondern nach einem anderen Maßstabe, 
5. B. nach der bebanungsfähigen Fläche, erfolgt, sowie endlich 
. daß zur Erstattung beziehungsweise Sicherstellung der Kosten der 
Bürgersteiganlagen schon die Vornahme eines Um-, Aus= oder 
Unterhaltungsbaues verpflichtet. 
8 45. 
Die Gemeinden können zur Deckung der auf andere Weise nicht getilgten 
Kosten, welche ihnen durch Beschaffung, Herstellung oder Aenderung von Straßen, 
Plätzen, Brilcken, Ufermauern, Dämmen, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, 
Beleuchtungsanlagen und ähnliche Unternehmungen oder zufolge einer auf Grund 
von § 53 Absatz 1 erlassenen Bestimmung oder durch die Gewährung der ihnen 
nach dem gegenwärtigen Gesetze obliegenden Entschädigungen erwachsen sind, von 
denjenigen Grundstückscigentümern, welche durch die betreffenden Veranstaltungen 
einen Vorteil erhalten, nach einem durch Ortsgesetz nach den Vorteilen zu be- 
messenden Maßstabe Beiträge erheben. 
ierbei ist in geeigneten Fällen neben der Anliegerlänge der beteiligten 
Grundstücke auch die Bauweise, namentlich in Bezug auf den Umfang der bebauten 
Fläche, der Geschoßzahl und der Zahl der eingebauten Wohnungen zu berück- 
sichtigen. 
1# 
S 
§ . 
Die Beitreibung der nach §8 33 ff. den Grundstücksbesitzern obliegenden 
Geld= und Sicherheitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung im Verwaltungswege. Sie kann angeordnet werden, sobald mit 
der Errichtung des Gebändes begonnen worden ist, darf aber nicht früher als 
zwei Wochen nach Zustellung einer Berechnung der beizutreibenden Beträge und 
einer Zahlungsaufforderung erfolgen.
	        
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