0
8 4.
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden,
1. daß die von den Anliegern nach § 43 zu erstattenden Herstellungs-
kosten nicht nach dem wirklichen Aufwande, sondern nach festen
Einheitspreisen berechnet werden, und daß hierbei, soweit es sich
um die Kosten der Entwässerung, Beleuchtung und der Wasser-
leitungen handelt, die Berechnung unter Berücksichtigung des gesamten
Schleusen= bezw. Leitungsuetzes erfolgt,
. daß die Verteilung der Herstellungskosten nicht nach Verhältnis
der Länge des Grundstücks, sondern nach einem anderen Maßstabe,
5. B. nach der bebanungsfähigen Fläche, erfolgt, sowie endlich
. daß zur Erstattung beziehungsweise Sicherstellung der Kosten der
Bürgersteiganlagen schon die Vornahme eines Um-, Aus= oder
Unterhaltungsbaues verpflichtet.
8 45.
Die Gemeinden können zur Deckung der auf andere Weise nicht getilgten
Kosten, welche ihnen durch Beschaffung, Herstellung oder Aenderung von Straßen,
Plätzen, Brilcken, Ufermauern, Dämmen, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen,
Beleuchtungsanlagen und ähnliche Unternehmungen oder zufolge einer auf Grund
von § 53 Absatz 1 erlassenen Bestimmung oder durch die Gewährung der ihnen
nach dem gegenwärtigen Gesetze obliegenden Entschädigungen erwachsen sind, von
denjenigen Grundstückscigentümern, welche durch die betreffenden Veranstaltungen
einen Vorteil erhalten, nach einem durch Ortsgesetz nach den Vorteilen zu be-
messenden Maßstabe Beiträge erheben.
ierbei ist in geeigneten Fällen neben der Anliegerlänge der beteiligten
Grundstücke auch die Bauweise, namentlich in Bezug auf den Umfang der bebauten
Fläche, der Geschoßzahl und der Zahl der eingebauten Wohnungen zu berück-
sichtigen.
1#
S
§ .
Die Beitreibung der nach §8 33 ff. den Grundstücksbesitzern obliegenden
Geld= und Sicherheitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung im Verwaltungswege. Sie kann angeordnet werden, sobald mit
der Errichtung des Gebändes begonnen worden ist, darf aber nicht früher als
zwei Wochen nach Zustellung einer Berechnung der beizutreibenden Beträge und
einer Zahlungsaufforderung erfolgen.