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§ 48.
Die durch dieseo Gesetz oder sonstige baurechtliche Vorschriften unmittelbar
geschaffenen oder auf Grund solcher von den zuständigen Behörden den Beteiligten
im Einzelfalle auferlegten Verpflichtungen haften als öffentlich-rechtliche Lasten
auf den Grundstücken und gehen ohne weiteres auf den Nachbesitzer über.
Dasselbe gilt von denjenigen Verpflichtungen, welche in baupolizeilichen
Angelegenheiten in Bezug auf Grundstücke von den Verfügungsberechtigten durch
eine der Baupolizei= oder Gemeindebehörde gegenüber abgegebene Erklärung über-
nommen werden.
Solche Erklärungen milssen jedoch, um rechtsverbindlich zu sein, schriftlich
abgegeben oder in einc behördliche Niederschrift ausgenommen und von dem sich
Verpflichtenden unterzeichuet werden. Im übrigen richtet sich die rechtliche Be-
urteilung solcher Erklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Streitigkeiten über ihre Gültigkeit oder über ihre Tragweite können im ordent-
lichen Rechtsweg erledigt werden.
§* 19.
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, die Eintragung baurechtlicher Ver-
pflichtungen der im § 48 erwähnten Art im Grundbuche, sobald sie an sich
unbestritten sind oder endgültig über sie entschieden ist, beim Grundbuchamte zu
beantragen. Derartige Einträge dilrfen nur auf Antrag der Baupolizeibehörde
berichtigt oder gelöscht werden.
Außerdem ist in denjenigen Gemeinden, in denen ein Bedürfnis hierzu
besteht, von dem Gemeindevorstand ein öffentliches Lastenbuch zu führen, in
welches sämtliche derartige Verpflichtungen einzutragen sind.
Ueber die Einrichtung dieses Buches und dic rechtlichen Voraussetzungen
und Wirkungen der Einträge ist durch Ortsgesetz das Nähere zu bestimmen,
jedoch mit der Maßgabe, daß die Entstehung und Rechtsbeständigkeit, sowie der
Umfang der Verpflichtungen von dem Eintrage in das Lastenbuch nicht abhängig
gemacht werden kann. «
Die Gemeindevorstände haben jedem, der ein berechtigtes Interesse dar-
legt, die Einsicht in das Lastenbuch zu gestatten und ebenso wie die Baupolizei-
behörden auf Erfordern Auskunft über die bestehenden baurechtlichen Ver-
pflichtungen zu erteilen.
8 50.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit im Einzelfalle nichts andercs
bestimmt ist,