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aus Rülcksichten der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses durch überein-
stimmenden Beschluß der Gemeindebehörden oder durch Entschließung des sonst
Empfangsberechtigten verzichtet werden.
Im librigen dürfen Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dessen erlassenen Ausführungsverordnungen und Ortsgesetze
nur durch das Ministerium, Abteilung für das Innere, oder die von diesem
damit beauftragte Behörde bewilligt werden, und zwar Ausnahmen von orts-
gesetzlichen Bestimmungen nur nach Gehör der Gemeindebehörden, Ausnahmen,
durch welche Rechte oder rechtlich geschützte Interessen Dritter berührt werden,
nur nach Gehör der Beteiligten.
§ 54.
Die vor Erlaß dieses Gesetzes endgültig festgestellten Straßen= und
Baufluchtlinien und Bebauungspläne bleiben mit den ihnen zeither zugeschriebenen
Wirkungen auch fernerhin in Geltung.
Hat jedoch bei ihrer Feststellung ein den Vorschriften der §§ 8 bis 11
dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechendes Verfahren stattgefunden, so treten
auch für sie mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Rechts-
folgen des letzteren ein.
In Zweifelsfällen ist auf eine baldige anderweite Feststellung bestehender
Straßen= und Baufluchtlinien und Bebauungsplänc nach Maßgabe dieses Gesetzes
hinzuwirken.
* 55.
Alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die in diesem Gesetze be-
handelten Gegenstände beziehen, gelten, insoweit sie mit diesem Gesetze in Wider-
spruch stehen, als ausgehoben.
Bestehende Ortsgesetze sind innerhalb eines Jahres nach Erlaß der Aus-
führungsverordnung nach Maßgabe des gegemwärtigen Gesetzes umzuändern oder
durch neue zu ersetzen.
* 56.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Mit seiner Ausführung wird das Ministerium, Abteilung für das Innere,
beauftragt.