Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 2. 
Für die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bei den Unter- 
sagungen nach Art. 1 und den Rekursbeschwerden nach Art. 4 des Reichsgesetzes 
gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung 
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend (Gesetzsammlung 
Bd. XVI S. 243). 
*& 3. 
Die im letzten Absatze des § 35 der Reichsgewerbeordnung erwähnten 
Anzeigen über die Eröffnung des Gewerbebetriebes sind an den Vorstand der 
Gemeinde, in welcher das Gewerbe betrieben wird bezw. der Gewerbetreibende 
wohnt, zu richten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 23. April 1907. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
u. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel. 
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