Gesetzsammlung
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
No. 710.
Inhalt: Ministerial, Verordnn#u, die Beschasiung von Unterkunflaräumen und Aborten für die Arbeiter
auf Baulen sowie einige weitere Vorschriiten zum Schuve dieser Arbeiter betressend, vom 16. Mai 1007.
Ministerial-Verordnung,
die Beschaffung von Unterkunftsräumen und Aborten für die Arbeiter
auf Bauten sowie einige weitere Vorschriften zum Schutze dieser Ar-
beiter betreffend, vom 16. Mai 1007.
Auf Grund des § 120 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird hiermit fol-
gendes bestimmt:
* 1.
Bei größeren Bauten und Abbrüchen (§ 6) sind, soweit nicht anderweit
geeignete Räume zur Verfügung stehen, auf der Baustelle oder in deren un-
mittelbarer Nähe Banbuden herzustellen, in denen die Arbeiter sich während der
Pausen aufhalten und ihre Mahlzeiten einnehmen können.
8 2.
Die Baubuden sind in einer der Zahl der auf sie angewiesenen Arbeiter
entsprechenden Größe herzustellen und müssen im übrigen folgenden Anforderungen
entsprechen:
1. Sie müssen im Mittel eine Höhe von mindestens 27/8 m haben. Die
Wände und das Dach müssen gegen Regen und Wind dicht sein.
Es müssen verschließbare Türen, ferner gut schließende, zum Oeffnen
eingerichtete Fenster in solchem Umfiange vorhanden sein, daß der
Raum genügend erhellt ist. Werden Baubuden bei Dunkelheit be-
nutzt, so sind sic zu beleuchten.
Ausgegeben am 29. Mai 1007.
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