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Sie sind mit dichten Wänden und einem eben solchen Dache zu
umschließen und mit ausgeschnittenen Brettsitzen zu versehen; die
einzelnen Sitze müssen durch eine Wand von einander getrennt
sein.
Die Auswurfstoffe sind in wasserdichten Gefäßen oder ausgemanerten
und abgedeckten Gruben zu sammeln.
Die Gefäße und Gruben sind nach Bedarf zu entleeren und durch
Verwendung von Stroh, Torfmull oder Desinfektionsstoffen möglichst
geruchlos zu halten.
Die Abortanlagen müssen mit einem Pissoir versehen sein.
. Sie müssen genügend erhellt sein und stets in reinlichem Zustande
erhalten werden. "
Für beim Bau beschäftigte Arbeiterinnen sind besondere Aborte ein-
zurichten.
S
T
86.
Ein Bau oder ein Abbruch gilt als ein größerer im Sinne der §§ 1
und 5, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr als 10 Personen, und
zwar, was Bauten anlangt, zur Zeit der Rohbanausführung — während der-
selben vorlbergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und dergleichen,
werden nicht eingerechnet —, gleichzeitig beschäftigt werden.
87.
Die Baupolizeibehörden sind befugt, unter besonderen Umständen einerseits
Diopensation von vorstehenden Bestimmungen zu erteilen, andererseits weitergehende
bezilgliche Anforderungen zu stellen.
88.
Werden in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April im Inneren eines
Neubaues Arbeiter beschäftigt, so ist durch Verschließen der Tür-, Fenster= und
sonstigen Oeffnungen dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor den Einflüssen der
Witterung nach Möglichkeit geschützt sind.
§ .
In Räumen, in denen Koksfeuer ohne Ableitung der entstehenden Gase
brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind gegen andere, in denen
gearbeitet wird, dicht abzuschließen. Sie dürfen nur vorlibergehend von den die
Kokskörbe beaufsichtigenden Personen betreten werden.