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Gesetzsammlung
für das
Firstentum Reuß jüngerer Linie.
No. 714.
Innalt: Ministerial-Belanntmachung betressend die Mitwixlung der bürgerlichen Behörden bei der
Vor ailg von Personen zu militärgerichtlichen Terminen.
zinisterial-Peltanntmachung
vom 27. September 1907,
betreffend die Mitwirkung der bürgerlichen Behörden bei der Vor-
führung von Personen zu militärgerichtlichen Terminen.
Für die Vorführung von Beschuldigten und Zengen zu militärgerichtlichen
Terminen gelten die nachstehenden Vorschriften.
1
S
—
1. Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven
Marine, als Beschuldigte sowohl wie auch als Zeugen, sind zu militär-
gerichtlichen Terminen durch dienstliche Anordnung zu gestellen.
. Die Vorführung der im §# 1 der Militärstrafgerichtsordnung bezeich-
neten Personen, die nicht Personen des Soldatenstandes sind, liegt
der vorgesetzten Militär= oder Marinebehörde ob. Becziglich der
zur Disposition gestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure
des Soldatenstandes (& 1, Ziffer 2 M.-St.-G.-O.) hat der Gerichto-
herr in jedem Emzelfallc die Art der Vorführung anzuordnen.
Bei der Vorführung von Beschuldigten oder Zengen, die nicht zu
den in § 1 M.-St.-G.-O. bezeichneten Personen gehören, ist die
Mitwirkung der bürgerlichen Behörden in Anspruch zu nehmen.
Auonahmsweise kann die Ausführung eines militärgerichtlichen Vor-
führungsbefehls gegen einen Beschuldigten der unter Ziffer 3 er-
Ausgegeben am 2. Oktober 1907.
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