Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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S. 7. 
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesiper über die Gestattung der Schürf- 
arbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das Bergamt durch einen Beschluß darüber 
ob, unter welchen Bedingungen, auf welche Zeltdauer und in welcher räumlichen Aus- 
dehnung die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen. 
Die Schurffrist darf die Dauer eines Jahres, das Schurffeld die Ausdehnung von 
5000 Quadratlachtern = 20,000 Meter nicht überschreiten. 
Das Vergamt darf die Ermächtigung nur in den ZFällen des §. 3 und nur den- 
jenigen Personen versagen, welche wegen Diebslabls an Erzeugnissen des Bergbaues, 
des Waldbaues und des Feldbaues — someit deiselbe primär mit Gefängnißstrase be- 
droht ist — bestraft worden sind, und wenn seit Beendigung der Strafzeit ein Zeit- 
raum von zwei Jahren noch nicht verflossen ist. 
Das Vergamt setzt beim Mangel einer Einigung unter den Betheiligten die Ent- 
schädigung und die Caution (5. 5) in Geld fest. Gegen diese Festsepung findet der 
Recurs nicht statt. 
Wegen der Kosten kommt der §. 101 zur Anwendung. 
8. B. 
Durch Beschreitung des Rechtswegs, welcher jedoch im Falle des 8. 3 Alin. 2 
ausgeschlossen ist, wird, wenn dieselbe nur wegen der Festseyung der Entschädigung oder 
der Caution erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß 
die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gericht- 
lich deponirt, desgleichen die gerichtliche Deposition der Caurion gescheben ist. 
8. 9. 
In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien geschürft wer- 
den, auf welcht der Bergwerkseigenthümer Rechte noch nicht erworben hat. 
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten 
Betrieb des Bergwerks, so hat die Bergbehörde dieselben zu untersagen. 
Der Bergwerksbesiter kann verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürf- 
arbeiten eine angemessene Caution für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt. 
Auf diese Cantion finden die §S. 7 und 8 Anwendung. 
8. 10. 
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien 
(5. 1) zu versügen, Insofern nicht bereits Drite Rechte auf dieselben erworben haben. 
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