Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 20. 
Versuchsarbeiten, welche der Muther elwa noch vor der Verleihung ausführt, unter. 
liegen denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des Schürfers (§5. 2 bis 10 
Drikter Abschnitt. 
Vom Werleihen. 
8. 21. 
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Muthung begründet einen Anspruch 
auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem im §. 26 bestimmten Felde. 
8. 22. 
Dieser Anspruch auf Verleihung kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen die 
verleihende Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, welche 
dem Muther die Behauptung eines besseren Rechtes entgegensetzen. 
8. 23. 
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder 
durch Schuͤrfarbeiten, welche nach Vorschrift der 88. 2 bis 9 unternommen worden sind, 
ein Mineral (8. 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vor- 
recht vor anderen, nach dem Zeilpuncte seines Fundes eingelegten Muthungen. 
Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tags der Ent- 
deckung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt. 
8. 24. 
In allen übrigen Fällen geht die ältere Muthung der jüngeren vor. Das Alter 
wird durch das Präsentatum der zur Annahme befugten Vehörde (§. 11) bestimmt. 
g. 25. 
Das Bergwonkseigenthum wird für Felder verliehen, welche, sowelt die Oertlichkeit 
es gestaitet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die 
ewige Teufe begrenzt werden. 
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Prejection in Quadrat- 
lachtern und Quadratmetern festzustellen. 
8. 26. 
Der Muther hat das Recht, 
1) bei Farbenerden ein Feld bis zu 10,000 Quadratlachtern — 10,000 Meter;
	        
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