Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Derselbe muß nach näherer Vorschrift der 88. 127 und 128 bei dem Bergamte 
elngelegt werden. Gegen den Ausspruch des Bergamts über dle Festsezung der Ent- 
schädigung und der Caution sindet Berufung nach den Regeln des Gesetzes über den 
summarischen Prozeß und resp. seiner Nachträge statt. 
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Giundstücks ist der Rechtsweg nur in 
dem Falle zulässig, wenn die Befrelung von dieser Verpflichtung auf Grund des zweiten 
Alinea des §. 90 oder eines speciellen Rechtstitels behauptet wird. 
& 100. 
Durch Einwendung der Berufung gegen den Ausspruch des Bergamts üÜber die 
Fesisetzung der Entschädigung oder Caution wird die Besitnahme des Grundstücks nicht 
aufgehalten, vorausgesetzt, daß die festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten gezahlt 
oder bei verweigerter Annahme gerichtlich deponirt, desgleichen die gerichtliche Depositlon 
der festgeseyten Caution erkfolgt ist. 
8. 101. 
Die Kosten des Expropriationsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerks- 
besiper, für die Recursinstanz resp. für die Berufungsinstanz der unterliegende Theil zu 
tragen. 
Zweiter Abschnitt. 
WVon dem Schadenersah für Beschädigung des Grundeigenlhums. 
8. 102. 
Der Bergwerksbesiger ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigen- 
thume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittelst Tagebaues geführten 
Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unter- 
schied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundslück stangefunden hat oder nicht, 
ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen 
werden konnte oder nichl. 
8. 103. 
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht, so 
sind die Besißer dieser Bergwerke gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Theilen zur Ent- 
schädigung verpflichtet. 
Im Verhältniß der Bergwerksbesiper unter sich ist der Nachweis eines andern Theil- 
nahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstatiung des Zuvielgezahlten nicht aus- 
geschlossen.
	        
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