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8. 4.
Auch ohne einen derartigen Antrag kann, bei vorhandener Zweckmäßigkeit und Zu-
lässigkeit nach 8. 2 und §. 39, eine Gemeinde mit weniger als 30 schulpflichilgen Kin-
dern in eine Nachbargemeinde eingeschult werden.
Die nach §. 3 und 4 eingeschulten Gemelnden haben zu dem Aufwand für das
Schulwesen nach Verhältniß der Kopfzahl ihrer schulpflichtigen Kinder beizutragen.
8. 5.
Will eine eingeschulte Gemeinde eine Schule in ihrem Orte auf eigene Kosten
errichten und gesetzmäßig ausstatten, so ist ihrem Antrag auf Ausschulung Statt zu
geben. Dieselbe hat in solchem Falle, für die Zeit von der Eröffnung ihrer neuen
Schule ab, Beiträge zu der bisherigen Schule nicht weiter zu leisten.
8. 6.
Dem Antrag einer Gemeinde, in welche eine andere Gemeinde eingeschult ist, auf
Ausschulung der letzteren wegen erfolgter Erhöhung des Schulaufwandes ist stattzugeben,
wenn die eingeschulte Gemeinde auf Verlangen der ersteren nicht dazu berelt ist, zu dem
Schulaufwand in Gemäßheit der Bestimmung im §. 4 beizutragen.
8. 7.
Bei Einschulungen hat die eingeschulte Gemeinde für den Eintrilt in die Theil-
nahme an den der Gemeinde des Schulorts für Schulzwecke zustehenden Vermögens-
gegenständen keine Vergütung zu leisten, dagegen aber zur Verzlusung und gesehlich
vorgeschriebenen Tllgung der für Schulzwecke etwa vorhandenen Schulden einen ver-
hältnißmäßlgen Theil (§. 4) beizutragen.
8. 8.
Bei Ausschulungen hat die ausgeschulte Gemeinde eine Vergütung für das Auf-
geben der Theilnahme an den für Schulzwecke vorhandenen Vermögensgegenständen nicht
zu beanspruchen, muh aber von den etwa vorhandenen, im Interesse der vereinigten
Schulgemeinde erwachsenen Schulden, insoweit denselben nicht zinstragende Kapitalien
gegenüberstehen, einen verhältnißmäßlgen Theil (s. 8. 4) übernehmen.
8. 9.
Die Leistungen der Gemeinden fuͤr Schulzwecke sind nach den für Gemeindelelstungen
im Allgemeinen geltenden Normen aufzubtingen.