Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 83. 
Der Schulvorstand hat alljährlich einen Voranschlag der Schul-Einnahmen und 
Ausgaben für das folgende Jahr auszustellen und den Gemeindebehörden behufs dessen 
Fesistcllung vorzulegen. Ergeben sich im Laufe des Rechnungsjahres Abänderungen des 
Voranschlags als nothwendig, so sind solche in gleicher Weise nachträglich festzustellen. 
g. 84. 
Die Verwaltung der Schulkasse und die Rechnungsführung über dieselbe ist von 
dem Schulvorstand einem dazu geeigneten Manne, welcher angemessene Sicherheit zu 
leisten hat, zu übertragen. 
8. 5. 
Der Kasse= und Rechnungsführer hat die Einnahmen und Ausgaben nach Maaß- 
gabe des Voranschlags und der speziellen Anweisungen des Schulvorstandes zu verrechnen. 
Der Schulvorstand hat die Kasse von Zeit zu Zeit zu revidiren und sich von der 
Uebereinstimmung derselben mit dem Kassenjournal zu überzeugen. 
8. 86. 
Der Schulvorstand hat darauf zu halten, daß die Rechnung innerhalb drei Mo—- 
naten nach Ablauf des Rechnungsjahres, mit den erforderlichen Belegen versehen, ab- 
gelegt wird. 
Die Rechnung ist mindestens acht Tage hindurch behufs Stellung elwaiger Erinne- 
rungen öffentlich auszulegen und dann von dem Schulvorstande, nach vorgenommener 
Prüfung, im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden fesizustellen. 
KS. 87. 
Wenn ein Lehrer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr im Stande ist, 
so hat der Schulvorstand wegen Beigebung eines Gehülfen oder wegen Dienstentlassung 
die nöthigen Anträge an die vorgesehte Behörde zu richten (F5. 51 und 52). 
8. 88. 
Der Schulvorstand hat wegen elwaiger Theilnahme des Geistlichen am Unterrichte 
(6. 40), wegen Annahme von Lehrerinnen (§. 41), sowie wegen Vermehrung der Lehrer- 
zahl (§5. 39 und 52) bei der vorgesezten Behörde das Erforderliche zu beantragen. 
g. 89. 
Bei Erledigung einer Schulstelle hat der Schulvorstand wegen inkerimistischer Ver- 
waltung und demnächstiger Wiederbesehung derselben das Nöthige einzuleiten (68. 35 
bis 38).
	        
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