Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Die Lehrprobe des Neuanzustellenden ist in Gegenwart des Schulvorstandes abzu- 
legen, welcher über das Ergebniß derselben sein Gutachten abzugeben hat. 
Die Einführung und Inpflichtnahme neu angestellter Lehrer geschieht durch den 
Schulvorstand. 
8. 90. 
Der Schulvorstand hat dafür zu sorgen, daß den Lehrern ihre Besoldungsbezüge 
vollständig und rechtzeitlg zugehen (6. 48). 
Wegen etwaiger Uebertragung von Dotationstheilen einer Schulstelle auf elne andere 
(6. 45) hat derselbe der vorgesetzten Behörde Vorschläge zu machen. 
8. 91. 
Der Schulvorstand hat, wenn ein Lehrer die Entbindung von gewissen nlederen 
Leistungen beanlragt (8. 50), sich darüber mit den betreffenden Gemeindebehörden ins 
Benehmen zu seyen und daun bei der Kirchen= und Schulkommission das Erforderliche 
zu beantragen. 
2) Distrikts-Inspektoren. 
8. 92. 
Zum Zwecke gleichmäßiger Förderung des Schulwesens ernennt die Staatsregierung 
Juspektoren für die von ihr zu bestimmenden Schuldistrikte. 
8. 93. 
Der Distriks-Schulinspektor hat jede Schule seines Distrikts wenigstens einmal im 
Sommerhalbjahr, einmal im Winterhalbjahr zu besuchen, dabei theils durch Beobachtung 
des Unterrichts der Lehrer, theils durch eigene Prüfung, sich von dem Stande der Schulen 
und dem Wirken der Lehrer in Kenniniß zu erhalten, auf vorhandene Mängel sein 
Augenmerk zu richten und deren Abstellung dem Schulvorstand anzuempfehlen. 
Sowohl die Lehrer, wie die Schulvorstände, sind verpflichtet, dem Distrikts. Inspektor 
jede von ihm bezüglich des Schulwesens begehrte Auskunft zu ertheilen. 
8. 94. 
Der Distrikts-Inspektor hat durch regelmäßige, von ihm zu leitende Konferenzen 
der Lehrer seines Distrikts auf die gedeihliche Entwickelung der Volksschulen hinzuwirken. 
In diesen Konferenzen ist namentlich auch über zweckmäßige Vertheilung der Unterrichts- 
gegenstände und entsprechende Abfassung der Stundenpläne, sowie über die zum Gebrauche 
geeigneten Lehrbücher und Leitfäden zu berathen.
	        
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