Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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lässigkeit von Pollzelaussicht nach dem Bundesstrafgesehbuche gelten als gleich- 
ariig mit Geldstrafen, Entzlehung der staatsbürgerlichen Rechte und Stellung 
unter Polizelaussicht des älteren Rechts. 
8. 2. 
Wird nach dem älteren Rechte als dem milderen erkannt, so ist nach den in 8. 1 
8. 2 aufgestellten Grundsätzen auf die Strafarten des neuen Rechts zu erkennen. 
8. 3. 
Die in §5. 1 und 2 aufgestellten Grundsätze hat auch der in der höheren Instanz 
entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn gegen ein vor dem 1. Januar 
1871 gefälltes Erkenntniß ein an sich zulässiges Rechtemittel eingewendet worden ist, über 
welches nach dem 1. Januar 1871 entschieden wird. 
Handelt es sich nach dem 1. Januar 1871 um die Vollstreckung einer vor jenem 
Tage rechtskräftig erkannten Strafe wegen einer Handlung, die nach dem neuen Rechte 
nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so hat das zur Aburthellung der fraglichen Handlung 
in erster Instanz kompetente Gericht, in Schwurgerichtsfällen aber das Kreisgericht, bei 
dem die Untersuchung geführt worden ist, von Amtswegen und nach Gehör der Staats- 
anwaltschaft und des Verurtheilten in nicht öffentlicher Sipung zu erkennen, daß die 
Strafe nicht vollstreckt werden soll. Gegen elne solche Entscheidung, sowie auch gegen die 
Entscheidung, daß die strafbare Handlung auch nach dem neuen Rechte strafbar und daher 
die früher erkannte Strafe nicht in Wegfall zu bringen sei, können die Staaksanwalt- 
schaft und der Verunbeilte binnen 10 Tagen nach der Publikation Berufung auf den 
Ausspiuch der nächsten richterlichen Oberbehörde einwenden, welche dann ebenfalls in 
nicht öffentlicher Sipung die Frage endgültig entscheidet. Auch bei Wegsall der Be- 
strafung bewendet es aber bei der Verunbeilung zur Abstattung der Untersuchungskosten. 
S. 4. 
Wenn in bestehenden landesgesetzlichen Vorschristen über Materien, welche nicht 
Gegenstand des neuen Strafgesehbuchs sind, andere, als die in F. 5 des Einführungs- 
hesepes zum Strasgesehbuche nachgelassenen Snafarten angedroht sind, kommt diese Straf- 
drohung in Wegfall. Ist aber in solchen Vorschriften eine Zuchthaus= oder Arbeitshaus- 
oder eine höhere, als zweijährige Gefängnißstrase gedroht, so geht diese Strafdrohung 
künftig auf Gefängnißstrafe in einer der bisher gedrohten Strafe gleichen Dauer, aber 
böchstens bis zu 2 Jahren. " 
5. 
Insoweit Landesgesetze ausdrücklich oder durch Verweisung auf das zur Zeit 
noch gültige Strafgesetzbuch den Richter ermächiigen, bel Personen, welche ihren Lebens-
	        
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