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lässigkeit von Pollzelaussicht nach dem Bundesstrafgesehbuche gelten als gleich-
ariig mit Geldstrafen, Entzlehung der staatsbürgerlichen Rechte und Stellung
unter Polizelaussicht des älteren Rechts.
8. 2.
Wird nach dem älteren Rechte als dem milderen erkannt, so ist nach den in 8. 1
8. 2 aufgestellten Grundsätzen auf die Strafarten des neuen Rechts zu erkennen.
8. 3.
Die in §5. 1 und 2 aufgestellten Grundsätze hat auch der in der höheren Instanz
entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn gegen ein vor dem 1. Januar
1871 gefälltes Erkenntniß ein an sich zulässiges Rechtemittel eingewendet worden ist, über
welches nach dem 1. Januar 1871 entschieden wird.
Handelt es sich nach dem 1. Januar 1871 um die Vollstreckung einer vor jenem
Tage rechtskräftig erkannten Strafe wegen einer Handlung, die nach dem neuen Rechte
nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so hat das zur Aburthellung der fraglichen Handlung
in erster Instanz kompetente Gericht, in Schwurgerichtsfällen aber das Kreisgericht, bei
dem die Untersuchung geführt worden ist, von Amtswegen und nach Gehör der Staats-
anwaltschaft und des Verurtheilten in nicht öffentlicher Sipung zu erkennen, daß die
Strafe nicht vollstreckt werden soll. Gegen elne solche Entscheidung, sowie auch gegen die
Entscheidung, daß die strafbare Handlung auch nach dem neuen Rechte strafbar und daher
die früher erkannte Strafe nicht in Wegfall zu bringen sei, können die Staaksanwalt-
schaft und der Verunbeilte binnen 10 Tagen nach der Publikation Berufung auf den
Ausspiuch der nächsten richterlichen Oberbehörde einwenden, welche dann ebenfalls in
nicht öffentlicher Sipung die Frage endgültig entscheidet. Auch bei Wegsall der Be-
strafung bewendet es aber bei der Verunbeilung zur Abstattung der Untersuchungskosten.
S. 4.
Wenn in bestehenden landesgesetzlichen Vorschristen über Materien, welche nicht
Gegenstand des neuen Strafgesehbuchs sind, andere, als die in F. 5 des Einführungs-
hesepes zum Strasgesehbuche nachgelassenen Snafarten angedroht sind, kommt diese Straf-
drohung in Wegfall. Ist aber in solchen Vorschriften eine Zuchthaus= oder Arbeitshaus-
oder eine höhere, als zweijährige Gefängnißstrase gedroht, so geht diese Strafdrohung
künftig auf Gefängnißstrafe in einer der bisher gedrohten Strafe gleichen Dauer, aber
böchstens bis zu 2 Jahren. "
5.
Insoweit Landesgesetze ausdrücklich oder durch Verweisung auf das zur Zeit
noch gültige Strafgesetzbuch den Richter ermächiigen, bel Personen, welche ihren Lebens-