Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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der Anspruͤche der Witiwen und Kinder gestorbener Offiziere und oberen Militärbeamten 
(Gesetz vom 16. Oklober 1866). 
8. 6. 
Dies Geseh wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche 
Marine und auf die bereits pensionirten Militärinvaliden und unteren Mililärbeamten 
sowie auch auf die Winwen und Waisen der in den bisberigen Kriegen Gebliebenen 
und Gestorbenen (§§. 1—5) in Anwendung gebracht. 
8. 7. 
Durch die Bestimmungen der §§. 3 und 4 wird an der Vorschrift des S. 12 des 
Gesetzes vom 27. Februar 1850, betreffend die Unteistütung der bedüftigen Familien 
zum Dienste einberufener Resewe= und Landwehrmannschaften, nichts geändert. 
§. 8. 
Mit der Ausführung des Gesetzes ist der Kriegs= und Marineminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchskeigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1867. 
(L. 8.) Wilbelm. 
Gr. u. Bismarch-Schönhausen. Ffrh. v. d. Heydl. v. Noon. Gr. v. Ihenplitz. v. Mähler. 
Gr. zur Lippr. v. Selchom. Gr. zu Gulenburg.
	        
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