Contents: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

356 Das Verwaltungsrecht. § 127 
Da die Stände der früheren geschichtlichen Gebiete vielfach 
als kommunale Organc eine Bedeutung gewonnen hatten, die 
neuen Provinzialgrenzen sich aber nicht mehr mit denen der 
geschichtlichen Gebiete deckten, so blieben neben den neuen Pro- 
vinzialständen jene älteren Verbände noch bestehen. Sie haben 
aber im Gegensatze zu den Provinzialständen, welche vorzugs- 
weise als Grundlage für die Reichsstände dienen sollten, einzig 
und allein eine kommunale Bedeutung. Man bezeichnet daher 
die betreffenden ständischen Vertretungen als Kommunallandtage. 
Als solche größeren Kommunalverbände bestanden nach der Ver- 
ordnung vom 17. August 18255) je einer für die Altmark, die 
übrige Kurmark und die Neumark, nach der Verordnung vom 
18. November 182610) für die Niederlausitz, nach einer solchen 
vom 17. Angust 1825u) je einer für Neuvorpommern und Rügen 
einerseits und für Altvorpommern und Hinterpommern anderer- 
seits, sowie endlich nach dem Landtagsabschiede vom 2. Juni 
182712) für die Oberlausitz. Dic Kommunallandtage der Kur- 
und Neumark und Pommerns setzten sich zusammen aus den 
Provinziallandtagsmitgliedern der betreffenden Gebiete. Dagegen 
wurden die der Altmark und der Lausitz nach besonderen Grund- 
sätzen gebildet. Gegenstand der kommunalen Tätigkeit war die 
Beschlußfassung über die Verwaltung verschiedener provinziellen 
Einrichtungen und Veranstaltungen. 
Mit der Berufung der verschiedenen Provinziallandtage zu 
einem Vereinigten Landtage in Berlin durch die Verordnung vom 
3. Februar 1847 wurde ihre eigentliche Aufgabe, die Grundlage 
für die reichsständische Versammlung zu bilden, erfüllt. Als je- 
doch bald darauf seit dem Uebergange Preußens zur repräsenta- 
tiven Verfassung die Volksvertretung ohne Zuhilfenahme der 
provinziellen Vertretungen gewählt wurde, mußte diese Tatsache 
auf die Stellung der Provinzialstände den schwerwiegendsten Ein- 
fluß ausüben. Sie waren damit aus ihrer verfassungsrechtlichen 
Stellung verdrängt und sahen sich auf ihre Tätigkeit innerhalb 
der Verwaltung beschränkt. Dazu kam, daß die überwiegende 
  
9) GS. 1825, S. 200. 
10) GS. 1826, S. 110. 
11) GS. 1825, S. 215. 
12) v. Kamptz, Ann. Bd. 11, S. 299.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.