356 Das Verwaltungsrecht. § 127
Da die Stände der früheren geschichtlichen Gebiete vielfach
als kommunale Organc eine Bedeutung gewonnen hatten, die
neuen Provinzialgrenzen sich aber nicht mehr mit denen der
geschichtlichen Gebiete deckten, so blieben neben den neuen Pro-
vinzialständen jene älteren Verbände noch bestehen. Sie haben
aber im Gegensatze zu den Provinzialständen, welche vorzugs-
weise als Grundlage für die Reichsstände dienen sollten, einzig
und allein eine kommunale Bedeutung. Man bezeichnet daher
die betreffenden ständischen Vertretungen als Kommunallandtage.
Als solche größeren Kommunalverbände bestanden nach der Ver-
ordnung vom 17. August 18255) je einer für die Altmark, die
übrige Kurmark und die Neumark, nach der Verordnung vom
18. November 182610) für die Niederlausitz, nach einer solchen
vom 17. Angust 1825u) je einer für Neuvorpommern und Rügen
einerseits und für Altvorpommern und Hinterpommern anderer-
seits, sowie endlich nach dem Landtagsabschiede vom 2. Juni
182712) für die Oberlausitz. Dic Kommunallandtage der Kur-
und Neumark und Pommerns setzten sich zusammen aus den
Provinziallandtagsmitgliedern der betreffenden Gebiete. Dagegen
wurden die der Altmark und der Lausitz nach besonderen Grund-
sätzen gebildet. Gegenstand der kommunalen Tätigkeit war die
Beschlußfassung über die Verwaltung verschiedener provinziellen
Einrichtungen und Veranstaltungen.
Mit der Berufung der verschiedenen Provinziallandtage zu
einem Vereinigten Landtage in Berlin durch die Verordnung vom
3. Februar 1847 wurde ihre eigentliche Aufgabe, die Grundlage
für die reichsständische Versammlung zu bilden, erfüllt. Als je-
doch bald darauf seit dem Uebergange Preußens zur repräsenta-
tiven Verfassung die Volksvertretung ohne Zuhilfenahme der
provinziellen Vertretungen gewählt wurde, mußte diese Tatsache
auf die Stellung der Provinzialstände den schwerwiegendsten Ein-
fluß ausüben. Sie waren damit aus ihrer verfassungsrechtlichen
Stellung verdrängt und sahen sich auf ihre Tätigkeit innerhalb
der Verwaltung beschränkt. Dazu kam, daß die überwiegende
9) GS. 1825, S. 200.
10) GS. 1826, S. 110.
11) GS. 1825, S. 215.
12) v. Kamptz, Ann. Bd. 11, S. 299.