Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 305. 
  
1) Ministerialversügung vom 5. Juli 1869, das Verfahren bei Ausserligung von Geburis= und 
Todlenscheinen sowie von Chezeugnissen für Angehörige anderer Staaten betr. 
Zur Abkürzung des Verfahrens bei Ausfertigung der Geburts- und Todtenscheine 
sowie der Ehezeugnisse für Angehörige anderer Staaten wird hierdurch Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Vom 15. Juli d. J. ab sind die pfarramtlichen Geburtsscheine, wenn Angehörige 
des Großherzogthums Sachsen.Weimar, Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Mciningen, 
Sachsen. Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg= Sondershausen und Reuß ä. L. in Frage kommen, nicht mehr an die 
Landrathsämter oder Stadtgemeindevorstände abzugeben, sondern von dem betreffenden 
Pfarramte unmittelbar an die zuständige Behörde des andern Staates zu übersenden. 
8. 2. 
Das gleiche Verfahren ist bei den pfarramtlichen Nachrichten über Trauungen, 
welche nicht am künftigen Wohnorte der Brautleute stangefunden haben (den sog. 
Ehezeugnissen) in Anwendung zu bringen, wenn selbige auf Angehörige der gedachten 
Staaten sich beziehen. 
8. 3. 
Hinsichtlich der Todtenscheine bewendet es bei der Ministerialverordnung vom 
9. Dezember 1857, jedoch mit der Modifikation, daß Zeugnisse uͤber das Ableben von 
Angehörigen eines der in §. 1 genannten Staaten keiner besondern Legalisation be- 
dürfen, sondern von den Jusiizämtern unmittelbar an die auswärtige Behörde abzu- 
geben sind. 
Ausgegeben den 14. Juli 1869. 10
	        
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