Gläubiger
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geht die Forderung des G. gegen den
Hauptschuldner auf ihn über.
unberührt.
Mitbürgen haften einander nur nach
§ 426. 776.
Hat sich der Bürge im Auftrage des
Hauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen
der Ubernahme der Bürgschaft die
Rechte eines Beauftragten gegen den
diesem Befreiung von der Bürgschaft
verlangen:
111.
4. wenn der G. gegen den Bürgen
ein vollstreckkares Urteil auf Er-
füllung erwirkt hat.
Giebt der G. ein mit der Forderung
verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie
bestehende Hypothek, ein für sie be-
stehendes Pfandrecht oder das Recht
gegen einen Mitbürgen auf, so wird
der Bürge insoweit frei, als er aus
dem aufgegebenen Rechte nach § 774
hätte Ersatz erlangen können. Dies
gilt auch dann, wenn das aufgegebene
Recht erst nach der Übernahme der
Bürgschaft entstanden ist.
Hat sich der Bürge für eine bestehende
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit ver-
bürgt, so wird er nach dem Ablaufe
der G. die Einziehung der Forderung
unverzüglich nach Maßgabe des § 772
betreibt, das Verfahren ohne wesent-
liche Verzögerung fortsetzt und unver-
züglich nach der Beendigung des Ver-
fahrens dem Bürgen anzeigt, deß er
ihn in Anspruch nehme. Steht dem
Büörgen die Einrede der Vorausklage
Eomcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesezzbuches.
Der
Übergang kann nicht zum Nachteile
des G. geltend gemacht werden. Ein-
wendungen des Hauptschuldners aus
einem zwischen ihm und dem Bürgen
bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben
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Gläubiger
nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht
der G. ihm unverzüglich diese Anzeige
macht.
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so
beschränkt sich die Haftung des Bürgen
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit
zur Zeit der Beendigung des Ver-
fahrens hat, im Falle des Abs. 1
Satz 2 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe
der bestimmten Zeit hat.
Darlehen.
Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen aus einem anderen Grunde
schuldet, kann mit dem G. verein-
baren, daß das Geld oder die Sachen
als Darlehen geschuldet werden sollen.
Ist für die Rückerstattung eines Dar-
lehens eine Zeit nicht bestimmt, so
hängt die Fälligkeit davon ab, daß
der G. oder der Schuldner kündigt.
Ehe.
s. Leibrente 760.
Zu Gunsten der G. des Mannes
wird vermutet, daß die im Besitz
eines der Ehegatten oder beider Ehe-
gatten befindlichen beweglichen Sachen
dem Manne gehören. Dies gilt ins-
besondere auch für Inhaberpapiere und
für Orderpapiere, die mit Blanko-
indossament versehen sind.
Für die ausschließlich zum Ge-
brauche der Frau bestimmten Sachen,
insbesondere für Kleider, Schmuck-
sachen und Arbeitsgeräte, gilt im
Verhältnisse der Ehegatten zu ein-
ander und zu den G. die Vermutung,
daß die Sachen der Frau gehören.
Ehescheidung s. Leibrente 760.
Eigentum.
Das Eigentum an dem über eine
Forderung ausgestellten Schuldschein
steht dem G. zu. Das Recht eines
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