Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

Gläubiger 
g 
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776 
777 
2 
— 
geht die Forderung des G. gegen den 
Hauptschuldner auf ihn über. 
unberührt. 
Mitbürgen haften einander nur nach 
§ 426. 776. 
Hat sich der Bürge im Auftrage des 
Hauptschuldners verbürgt oder stehen 
ihm nach den Vorschriften über die 
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen 
der Ubernahme der Bürgschaft die 
Rechte eines Beauftragten gegen den 
diesem Befreiung von der Bürgschaft 
verlangen: 
111. 
4. wenn der G. gegen den Bürgen 
ein vollstreckkares Urteil auf Er- 
füllung erwirkt hat. 
Giebt der G. ein mit der Forderung 
verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie 
bestehende Hypothek, ein für sie be- 
stehendes Pfandrecht oder das Recht 
gegen einen Mitbürgen auf, so wird 
der Bürge insoweit frei, als er aus 
dem aufgegebenen Rechte nach § 774 
hätte Ersatz erlangen können. Dies 
gilt auch dann, wenn das aufgegebene 
Recht erst nach der Übernahme der 
Bürgschaft entstanden ist. 
Hat sich der Bürge für eine bestehende 
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit ver- 
bürgt, so wird er nach dem Ablaufe 
der G. die Einziehung der Forderung 
unverzüglich nach Maßgabe des § 772 
betreibt, das Verfahren ohne wesent- 
liche Verzögerung fortsetzt und unver- 
züglich nach der Beendigung des Ver- 
fahrens dem Bürgen anzeigt, deß er 
ihn in Anspruch nehme. Steht dem 
Büörgen die Einrede der Vorausklage 
Eomcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesezzbuches. 
Der 
Übergang kann nicht zum Nachteile 
des G. geltend gemacht werden. Ein- 
wendungen des Hauptschuldners aus 
einem zwischen ihm und dem Bürgen 
bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben 
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8 
607 
609 
1361 
1362 
1580 
952 
  
Gläubiger 
nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe 
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht 
der G. ihm unverzüglich diese Anzeige 
macht. 
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so 
beschränkt sich die Haftung des Bürgen 
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den 
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit 
zur Zeit der Beendigung des Ver- 
fahrens hat, im Falle des Abs. 1 
Satz 2 auf den Umfang, den die 
Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe 
der bestimmten Zeit hat. 
Darlehen. 
Wer Geld oder andere vertretbare 
Sachen aus einem anderen Grunde 
schuldet, kann mit dem G. verein- 
baren, daß das Geld oder die Sachen 
als Darlehen geschuldet werden sollen. 
Ist für die Rückerstattung eines Dar- 
lehens eine Zeit nicht bestimmt, so 
hängt die Fälligkeit davon ab, daß 
der G. oder der Schuldner kündigt. 
Ehe. 
s. Leibrente 760. 
Zu Gunsten der G. des Mannes 
wird vermutet, daß die im Besitz 
eines der Ehegatten oder beider Ehe- 
gatten befindlichen beweglichen Sachen 
dem Manne gehören. Dies gilt ins- 
besondere auch für Inhaberpapiere und 
für Orderpapiere, die mit Blanko- 
indossament versehen sind. 
Für die ausschließlich zum Ge- 
brauche der Frau bestimmten Sachen, 
insbesondere für Kleider, Schmuck- 
sachen und Arbeitsgeräte, gilt im 
Verhältnisse der Ehegatten zu ein- 
ander und zu den G. die Vermutung, 
daß die Sachen der Frau gehören. 
Ehescheidung s. Leibrente 760. 
Eigentum. 
Das Eigentum an dem über eine 
Forderung ausgestellten Schuldschein 
steht dem G. zu. Das Recht eines 
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