ob
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 95.
J# 201. Höchste Verordnung, die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft, der Dmensensan
bei Uebernahme bürgerlicher Versflichtungen betefsend, vom J. October
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und des
ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Loben-
stein 2c. 2c.
thun biermie kund:
In Erwägung, daß die Geschlechtsvormundschasfe und dle Beschränkung der Frauens-
personen bei Uebernaohme bürgschaftlicher Verpflichtungen nach der Erfahrung zu einer Form
geworden ist, die bei dem Heurigen Stande der Frauenbildung lästig und überflüssig erscheine,
baben Wir mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände Tolgendes zu verordnen
beschlossen:
. 1
Die Geschlechtsvormundschafe, welche auf otrigkeillche Bestaͤtigung beruht, wird hier-
mit ausgehoben.
KC. 2.
Diesem zu Folge haben in Zukunse alle von volljährigen Frauenspersonen unternomme.
nen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen dieselben rechtlichen Wirkungen, welche
ihnen bisher durch die Zuziehung elnes *4/„ ru baben verschaffe werden sollen.
Die gesetlichen „ellimmungea. nach - die Bürgschafeen und die Arzessen
Auêgegeben den 27. Dezemb#r 1848.