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1.
Alle obrigkeitlichen Bekauztmachungen und Verordnungen, ingleichen alle landesherrli-
chen Gesebe, wesche einer schleunigen Veröffentlichung bedürsen, sollen vom Aufange dieses
Jahres an in dem alle Mitewoch unter unserer Aufsscht hier erscheinenden
„Amts- und Verordnungsblarte für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linse“
abgedrucke werden.
2.
M dlesem Ames= und Verordnungeblatte soll, sobald der lausende 7. Vand der zeit-
ber gemelnschaftlichen Gesetzlammlung in Gemäsheit des §. 5. der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 10. Decbr. 1821.
(Nr. 1. der Gesetztammlung für die Füsklich Reußischen Lande füngerer Linie)
geschlossen seyn wird, gleichzeitig die Gesezsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer
Linie verbunden werden.
3.
Die Gesetzsammlung wird nicht blos alle umfaͤnglicheren, den Raum eines halben Bo-
gens uͤberschreitenden, sondern auch alle die in dem Amts- und Verordnungsblatte vorlaͤufig
erschlenenen Gesehe und Verordnungen enthalten.
4.
Die Ausgabe der Gesetzsammlung erfolgt, sobald die zu veröffemlichenden Gesetze und
Verordnungen mindestens den Raum eines halben Bogens süllen.
Für den lausenden Band der Gesesammlung behalten die in der landcsherrlichen Ver-
ordnung vom 19. Dezember 1821 enthaltenen Bestimmungen ihre Geltung.
Die in F. 3. derselben angeordnete Publikacion des vollendeten Abdruckes ersotge durch
das Ams= und Verordnungsblatc.
5.
Ausgegeben wird das Amts= und Werordnungeblatt
a) fuͤr das Fuͤrsteuthum Gera jedes Mal Mittwochs von der Erpeditlon des Amts-
und Verordnungsblattes in Gera;
1) sür die Fürltenthümer Schlels und Lobenstein. Ebersderf jedes Mal Dennerstags
von den Fürstlichen Justlzämtern daselbt.
6.
Alle in dem Am'ts- und Werordnungsblacte oder in der Gesesammlung abgedruckten Ge-