Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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1) Von den Oberverwastungebehörden sind für Abspaltungen, soweit sie nicht eine ander- 
weite Verhandlung über deren Zulässigkeir nöthig machen, sowie für die rein admint- 
strarioen Erlasse und Dekrete bei Erlaubnißertheilungen des Neubau's von Kleinhäu- 
sern, ingleichen für administcative Versügungen und Dekrete bei Approbarlon von 
Rissen, bei Konzesstons= und Diepensationserlheilungen, sür Endbeschlüsse in Aufnah- 
me- und Auswanderungssachen, namentlich auch für Auswanderungsscheine und für die 
Legalisarion von Heimathsschrinen Gebübren nicht zu liquidiren. 
2) Das bei dem Fürstlichen Landesfusti)-Kollegium bisber in Scrofsachen liquidirte Du- 
plum wied hiermic ausgehoben, und es find daher künftig auch in diesen Sachen die 
Gebührensätze nur einsach zu berechnen. 
3) Die von der vormaligen Fürstlichen Landesregierung zu Gera unterm 7. Juli des 
vor. Jahres für das Fürstenthum Gera erlassene, nachstehend abgedruckte Verordnung, 
die bei einigen Handlungen der seeiwilligen Gerichtsbarkeic zu liquioirenden Gebühren 
berreffend, ist künstig auch in den Fursteuthümern Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf, 
sowie in der Pflege Saalburg von denjenigen Gerichtsbehörden zu besolgen, bei wel- 
chen niche elne niedrigere Taxe für diese Handlungen bis jett in Amvendung gewesen. 
, bei der es solchen Falles auch serner bewendek. 
4) Die bisber üblich gewesenen Gerschesgebühren 
a) für Präsentate, 
b) sür gerichtliche Moderationen, Aktenanlegung, Reprodukcion der Sache und fuͤr Li- 
qusdirung der Sporteln, sowie 
Ic) sür alle diejenigen Dekrete, welche, obne irgend das Parkeünkeresse zu berühren, 
lediglich die Ordnung des Geschäfesganges betreffen, z. B. die Sache wieder vor- 
zurragen oder zurück zulegen, die Kosten zu liquidlren und dergleichen 
werden hiermit aufgehoben und dürfen daher künftig weder von Ober- noch von Unterbehör- 
den angesetzt werden. 
5) Fuͤr Rekognitionsregistraturen siud kuͤnstig, je nach der Wichtigkelt der Sache und 
dem grösfern oder geringern Umfang der Registratur fün.f bis funszehn Silber= 
groschen von jedem Rekognoscenten an Gebühren zu. erlegen. Darunter sind jedoch 
die Kostenansätze sür andere Verhandlungen, welche bei einer Rekognitson gleichzeirtg 
vorkommen und in dieselbe Registratur gebracht zu werden pflegen, nicht miebegriffenz.
	        
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