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Gese 6,
betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland.
Der Relschsverweser, In Ausführung des Beschlusses der Relchsversammlung vom
24. November 1848, verkündet als Gesetz
I. Einführungsgesetz.
Artikel 1.
Ole nachstebende allgemelne deutsche Wechselordnung erlet mit dem 1. Mal 1849 in
dem beurschen Reiche in Geseheskraft.
Artikel 2.
Die zur Aussührung dieser Wechselordnung in den Einselskaacen eiwa erforderllchen
von dlesen zu erlassenden Bestimmungen dürsen kelne Abänderungen derselben enthalten.
II. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Ersster Abschnitt.
Von der Wechselfählgkeit.
Artikel 1.
Wechsekfählg i#st Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
Artikel 2.
Der Wechselschufdner bafter süc die Erfäslung der übernommmenen Wechselverbindllch-
kele mic seiner Person und seinem Veimögen.
Jedoch ist der Wechselarrest niche zulassig:
4) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) cus Wechselerklärungen, welche für Corporatlonen oder andere juristisch Personen, für
Aktlengesellschasten oder in Angelegenhelten solcher Personen, welche zu eigener Wer-
mögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern derselben aussestelle werden;
3) gegen Frauen, wenn sie niche Handel oder ein anderes Gewerbe kreiben.
Inwiesern aus Gründen des öffenelichen Rechts dle Wonlstreckung des Wechselarrestes
gegen andere alo die vorgenannten Personen Beschräneungen erleider, ist in besonderen Gese,
tzen bestimmt.