Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 27. 
Die bestellte Sicherheie hafter niche blos dem Regrehnehmer, sondern auch allen übrl- 
gen Nachmännern des Bestellers, lusosern sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung. 
nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheir zu verlangen nur in dem Falle berechrigt, wenn 
sie gegen die Art oder Gröhe der bestellten Sicherheie Einwendungen zu begründen vermögen. 
Artikel 28. 
Die bestellte Sicherbeit muß zurückgegeben werden: 
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nacheräglich erfolge 171; 
2) wenn gegen den Regrespflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahresfeist, vom 
Verfalltage des Wechsels an gerechner, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geksage. 
worden ist; 
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkrast desselben erloschen ist. 
2. Wegen Unsicherheit des Acceptanten- 
Artikel 29., 
Ist eln Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in Betreff der 
accepelrten Summe Sicherheit nur gefordere werden: 
41) wenn über das Vermögen des Accepkanten der Concurs (Debleverfahren, Fallimen) 
eröffnee worden ilt, oder der Accepkant auch nur seine Zöhlungen eingestelle hat; 
2) wemn nach Ausstellung des Wechsels eine Execution in das Vermögen des Acceptan- 
nn seuchtlos ausgesallen, oder wider denselben wrgen Ersüllung einer Zahlungsverbind- 
lichkele dle Vollstreckung des Personalarrestes versüge worden ist. 
Wenn in dlesen Fällen die Sicherhelr von dem Acceptanken niche geleister und dieser- 
balb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten 
Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der 
Jahaber des Wechsels und jeder Indossarar gegen Auelieserung des Protestes von seinen 
Vormännern Sicherstellung sordern. (Nrr. 25—268.) 
Der bloße Besi des Wechsels vertei#t die Seelle einer Vollmache, in den Nr. 1. und- 
2. genaunten Fällen von dem Acceptanten Slchorheitsbestellung zu sordern, und wenn solche 
ulche zu erhalten ist, Protest erbeben zu lassen.
	        
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