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Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe dem-
ienlgen ausgzuliefern, der sich als Indossacor (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Em-
pfangnahme legitlmirt.
Arttkel 69.
Der Inhaber elnes Dupllcats, auf welchem angegeben ist, bel wem das zum Accepte-
versandte Eremplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicher-
stelung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als bis er durch
Protest hat felkKellen lassen:
4) daß 6 Jum Accepte versandee Exemplar ihm vom Verwahrer ulche verabsolge wor-
den ist, und
2) daß auch auf das Dupllcat die Annahme oder dle Zahlung ulche zu erlangen ge-
wesen.
2. Wechselcopieen.
Artikel 70.
Wechselcopleen müssen elne Abschrife des Wechsels und der barauf befindlichen Indossa-
mente und Wermerke enthalcen und mir der Erklärung: „bis blerher Abschrife (Cople)“
oder mit elner öhnlichen Bezelchnung versehen seyn.
In der Copie ist zu bemerken, bel wem das zur Annahme versandee Oelginal bes
Wechsels anzutressen ist. Das Unterlossen dieses Vermerkes entzieht, jedoch der indossicten
Cople ulcht #bre wechselmäßige Kraft.
Artikel 71.
Jedes ouf elner Copie befindliche Oelglnal- Judossamenk verpfllchtet den Indossanten
eben so, als wenn es auf einem Original· Wechsel stuͤnde.
Artikel 72.
Der Verwahrer des Origlnal- Wechsels ist verpflichtet, denselben dem Besitzer elner mit
einem oder mehreren Orlglnal. Indossamenken versehenen Copie auszulsesern, sosern sich der-
selbe als Indossatar oder auf ondere Weise zur Empsangnahme legitimirt.
Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer niche ausgeliesert, so ist der Inhaber der
Wechselcopie nur nach Aufnahme des im Art. 69. Nr. 1. erwähnten Protestes Regreß
auf Sccherstellung und nach Einteitt des in der Copie angegebenen Versalliages Regreß!