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Das Ministerium ist dasür verankworklich, baß selne Versügungen keine Verletzung der
Werfassung enthalten.
Die unter dem Namen und unter Vollzlehung des Landesherrn ergebenden Gesetze,
Verordnungen, Reskeipte, mässen daher durch das Ministerlum gegengejelchnet sein.
8. 9.
Die zur Landesherrlichen Eneschlleßung nach der bestehenden Verfassung geeigneten An-
gelegenheiten werden on das Ministerlum abgegeben und dle Entschliegung des Fürsten er-
solge durch seine Vermictelung.
6. 10.
Dlese Entschließung ergebet eneweder In Form Landesherrlicher Reseripte oder elnfacher
Versügung des Minssteriums. Für beide ist Lebteres veraneworclich.
bK. 41.
Die zweste oder Reglerungsabehellung stehet ebenfalls unter Leltung des Vorstandes der
hanzen Behörde, welcher die Bearbeiung und den Vortrag aller zu dleser Abehellung ge-
Obrigen Angelegenheiten unter die einjelnen Mitglieder derselben vertheilt.
§S. 12.
Die elnzelnen Reserenten haflen für die Richeigkele lbrer Vorträge und sämmiliche Mic-
glleder sind sür die Gesehmäwigkele tbrer Beschlüsse verantwortlich.
. 13.
Die zweite Abehellung bedient sich in thren Aussertigungen der amtlichen Bezeichnung
„Reglerung“
und eines dem entfprechenden Slegels.
5. 14.
Die Regierungsabthellung stehet zu dem Justizkolleglum und dem Konsistorlum im Wer -
haͤltniß der Coordination, die uͤbrigen Beboͤrden des Landes sind ihr untergeordnet. Sle
verfuͤgt an dieselben durch Reskripte.
g. 15.
Die Verhandlungen mit der gemelnschaftlichen General-Inspectlon zu Erfurt gehoͤren
zum Ressore der Reglerungsabehellung. Besde Behörden kommunlhziren gegensrielg miteln-
ander und dle General. Inspection sendet die Abrechnungen über dle im deutschen Zoll- und