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Nr. 218. Ministerialverordnung, die Aussüihming der Grundrechte des deutschen Velks betr., vom
10. Februar 1849. (Publirt im Amts= und Verordmutgöblatte Nr. 7.)
Um berelks vorgekommenen Mißverstaͤndnlssen über die Auffassung und Auslegung der
in Nr. 2, des Ames- und Werordnungsblattes sür die Fürsklich Reußischen Lande J. L.
publizirten Grundrechee des deueschen Volks zu begegnen, sinden wir uns ver-
anlaße, hiermit noch besonders dorauf aufmerksam zu machen und binzuweisen, daß nach
Actlkel 7. des daJugehörigen Einführungsgesetzes bin sichelich einzelner in den Grund-
rechten enthaltener Bestimmungen die seitherige Gesebgebung bis zum
Erschelnen der betrefsenden neuen Relchs= und Landesgesehe einstweilen
noch in Krafe verblelbe-
Es ist dies namemtlich der Fall
4) binsichtlich des Rechts, seinen Ausenthalt und Wohnsih an einem Orte zu neh.
men, Liegenschaften zu erwerben und darüber zu versügen, einen Nahrungszweig
zu betreiben, das Gemelndebürgerrecht zu gewinnen, (Arr. 1. SL. 3. der Grund-
rechte),
2) binsichelich der Besugusß zur Haussuchung zum Schutze der Abgabenerbebung und
des Waldelgenehums (Arc. 3. J. 10. 3. der Geundrechte und Arc. 7. des Ein-
führungsgesetzes),
3) binssschtlich der kirchlichen Verhälcnisse, der Eideoleistung, der Ersorderussse zur
Oltuen der Ehe und der Führung der Standcsbücher (Kirchenbücher), (Art.
5. 169. 17. 19. 20. 21. der Grundrechte),
9 binf ichelich der Verhälmmisse der Schule und der Lehrer, sowie der Verpflicheung
zur Encrichtung von Schutlgeld, (Arc. 6. J. 23. 26. 27. der Grundrechte),
5) hinsichtlich der Beschränkungen des Eigenthümers bel Verfügungen über feinen
Grundbesi, serner binsichelich der Patrimonialgerichtsbarkeit mit ihren Auoflüf-
len, der Familienfideicommisse und Lehen, (Arc. 8. 99. 33. 35. 1. 38. 39.
der Grundrechte), endlich
0binsichellch des Gerichtsstondes und Gerlchtsverfabrens, ingleschen der Serafbe=
sugusse der Verwalkungs und Polizeibehörden, (Act. 9. der Grundrechte.)
Die Aussährung der vorstehend gedachten Rechte und Einrichtungen bleibe der künki-
gen Reichsgesehgebung sowie der Landesgesehgebung der elnzelnen deueschen Staaten vorbe-
ballen, und wird, insoweit dlese Aussührung im alleinigen Wege der Specialgesetzgebung
möglich ist, das Bestreben der Staatsregierung unablässig darauf gerichtet sein, um die
deshalb arsorkerlichen Gesetzvorlagen und Anordnungen ehunlichst zu beschleunigen, damit