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lionen Thalern mit Fuͤnf Milllonen Zweimalhundertfuͤnfzigtausend Gulben (Drei Millionen
Thalern) mittelst Umlage nach der bestehenden Bundesmatrikel versuͤgbar gemacht werden.
. 2.
Oas Relcheministerlum der F#nanzen ust mie der Wollziehung dieser Verordnung be-
auftragt.
Frankfurt, den 12. Februar 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Das Reichsministerium der Finangzen
v. Beckerath.
Nr. 224. Verordnung, das Verfahreu bei Auswanderungen betr., vom 2. März 1840. (Prubli-
zirt im Amts= und Verordnungsblatte Nr. 10.)
Nachdem durch die Grundrechte des deueschen Voles Art. I. S. 6. ausbrücklich aus.
gesprochen ist, daß die Auswanderungsfreiheic der Deurschen von Staatswegen uscht beschränke
seln solle, so bat es, um Hinsichtlich der Ausferelgung der erforderlichen Auswanderungsscheine
fuͤr biesige Staaksangehörige sär den ganzen Umfang des Fürstenthums Reuß j. 2. ein be-
stimmtes gleichmäßiges und dabei möglichst abgekürzees und elnfaches Verfahren hergustellen,
sangemessen uud norhwendig geschlenen, in dieser Beziehung mit Berücksichtigung der für ein-
gelne Landestheile bereits bestebenden gesehlichen Vorlchristen Nachstehendes zu verordnen be-
züglich von Neuem elnzuschärfen:
1.
Jeder Staatsangehörige, welcher in das Ausland zu zlehen gedenkt, hat sich bei der
Ortsbehörde selnes bleherlgen Heimathsortes zu melden und seln Gesuch um Ausferrigung
des Auswanderungsschelno anzubringen.
2.
Die Behörde hat zunächst zu prösen, ob der Ansuchende überhaupt #m dlesseitigen Un-
terchanen-- und Heimathsverbande gestanden bat, und kommuntzire im Bejahungssalle durch
einfaches Milthellungodekret, niche burch förmliches Schreiben, mit der beereffenden Nekru-